Die  Sprache  der  obersten  Kirchenbehörden.  349

des  Wahlrechts  der  Geistlichen  (1553)  und  ein  ähnliches  Mandat  an
Lütken  Tondern  (1556).  Wohl  kommen  bereits  damals  hochdeutsche  Schriftstücke
  höherer  Geistlichen  vor,  die  beweisen,  daß  sie  dieser  Sprache  schon
kundig  waren,  aber  sie  bleiben  doch  immer  vereinzelt  und  sind  meist
durch  besondere  Umstände  veranlaßt.  So  richtet  der  Propst  Generanus
(1543  u.  1548)  mehrere  hochdeutsche  Briefe  an  den  König  Christian,
der  Domherr  Er.  Heitmann  legt  (1575)  in  einer  hochdeutschen  Erklärung
  dar,  warum  er  den  herzoglichen  Bischof  sechs  Jahre  nicht
anerkannt  habe.  Bald  beginnen  sie  aber  häufiger  zu  werden,  wie  z.  B.
das  Domkapitel  eine  hochdeutsche  Vorstellung  an  den  König  (1586)
richtet  und  Paul  von  Eitzen,  der  1561  noch  eine  niederdeutsche  Schrift
herausgab,  1581  und  82  „Tröstlichen  und  Christlichen  einfältigen  Unterricht“
  sowie  1581  seine  „deutsche  Postilla“  in  Schleswig  drucken  läßt,
auch  hochdeutsche  Leichenpredigten  (1586  und  87)  auf  Gottorp  hält  und
zur  selben  Zeit  sich  mit  einer  hochdeutschen  Ermahnung  an  die  Christen
in  den  Niederlanden  wendet.  Gegen  Ende  des  Jahrhunderts  tritt
dann  ein  völliger  Wandel  in  der  Sprache  der  oberen  kirchlichen  Behörden
  ein.  Außer  der  Kirchenordnung  Johann  Adolfs  vom  1.  Januar
1598  für  das  Amt  Apenrade  1)  kennen  wir  ein  hochdeutsches  Schreiben
des  Domkapitels  wegen  der  Schleifischerei  v.  J.  1606;  es  stellt  zu
gleicher  Zeit  hochdeutsche  Kaufbriefe  aus  (1606,  1609),  schreibt  an
den  König  Christian  IV.  hochdeutsch  wegen  einer  Streitsache  mit  dem
Gottorper  Amtmann  (1600),  schließt  einen  hochdeutschen  Vergleich  wegen
der  Dienstpflichtigkeit  der  Kapitelsuntertanen  (1617),  gibt  Erkenntnisse
in  kirchlichen  Streitsachen  auf  hochdeutsch  ab,  mit  einem  Worte,  seit
etwa  1610  läßt  sich  keine  niederdeutsche  Urkunde  mehr  nachweisen,  die
aus  der  höheren  kirchlichen  Kanzlei  hervorgegangen  wäre.

Welche  Wirkung  übte  nun  dieser  Sprachwechsel  der  oberen  Behörden
  auf  die  Kirchensprache  aus?  Wohl  haben  wir  bei  den  Städten
festgestellt,  daß  sich  hier  der  Ubergang  zum  Hochdeutschen  zum  Teil
in  dem  3.  und  4.  Jahrzehnt  des  17.  Jahrhunderts  vollzog,  aber
ebenso  sicher  ist,  daß  das  platte  Land  noch  gar  nicht  davon  berührt

1)  Schriften  d.  Ver.  f.  schlesw.-holst.  Kirchengesch.  II.  IV.  1.  36  ff.  Die  ursprünglich
  hochdeutsche  Kirchenordnung  ward  später  von  den  Pröpsten  Generanus
oder  Hübschmann,  die  noch  niederdeutsch  predigten,  ins  Niederdeutsche  übersetzt.
Daraus  mögen  die  späteren  Mißverständnisse  entstanden  sein.