E.  Die  Sprache  der  Kirche.  369

Bericht  etwas  Wahres  enthält,  so  geht  daraus  hervor,  daß  in  ähnlicher
Weise  wie  heute,  wenn  auch  nicht  auf  Antrag  der  Gemeinde  wie  jetzt
in  Nordschleswig,  ganz  allmählich  die  hochdeutsche  Predigt  eingeführt
ward;  an  einigen  Orten  habe  man  zuerst  an  jedem  vierten  Sonntag
deutsch  zu  predigen  begonnen,  dann  jeden  zweiten  und  endlich  alle
Predigten  deutsch  gehalten.  Pontoppidan  spricht  dann  von  dem  großen
Kummer  und  Leidwesen  der  Gemeinden  und  von  der  Freude  der  Priesterschaft,
  als  hochdeutsche  Sprache  in  allen  Kirchen  Angelns  vorgeschrieben
sei,  die  zum  Amte  und  zur  Propstei  Flensburg  gehörten,  wo  in  jedem
Bauernhause  „dänisch“  geredet,  aber  nie  eine  „dänische“  Predigt  gehört
werde;  er  setzt  dabei,  wie  herkömmlich,  die  jütische  Mundart  in  die
Rechte  der  dänischen  Literatursprache,  weiß  nichts  von  der  niederdeutschen
  Sprache  auf  den  Volksgerichten  jener  Harden,  kennt  nicht
die  Doppelsprache  jener  Gegenden,  die  den  Übergang  zu  der  neuen
Weise  erleichtern  mußte,  und  berichtet  nichts  von  der  Schwierigkeit,
ältere  Prediger  zu  veranlassen,  die  bisherige  niederdeutsche  Predigt
zugunsten  der  hochdeutschen  fallen  zu  lassen.  Ganz  eigenartig  gestalteten
  sich  die  Verhältnisse  in  Handewith,  die  wir  deswegen  etwas
ausführlicher  behandeln  wollen.1!)  Hier  sieht  man  klar,  daß  der  wichtigste
  Streitpunkt  das  von  Klotz  angefochtene  oder  wenigstens  beiseite
geschobene  Wahlrecht  der  Gemeinde  bildete.  Als  der  Generalsuperintendent
  dem  alten  Prediger  Johannes  aus  Breklum  statt  seines  abgesetzten
  und  landflüchtig  gewordenen  Sohnes  Friedrich,  der  sich  noch
1660  in  Amsterdam  „Prediger  zu  Handewit  in  Holstein“  nannte,  einen
neuen  Adjunkten  in  der  Person  des  M.  Hartwig  Meyer  aus  Nostock  geben
wollte,  protestierte  die  Gemeinde  gegen  die  Verletzung  ihres  Wahlrechts
und  verlangte  zugleich,  ihr  Kandidaten  vorzustellen,  die  ihrer  „dänischen
Sprache“  kundig  seien.  Um  so  seltsamer  erscheint  die  Sache,  als  die
Handewither  sich  dann  nach  erfolglosen  Vorstellungen  bei  dem  Generalsuperintendenten
  in  zwei  wehmütigen  Schreiben  (16.  Januar  und  13.  Februar
  1661)  an  den  König  wenden,  worin  sie  in  hochdentscher  Sprache
ihre  Beschwerden  vorbringen;  es  scheint  danach  die  hochdeutsche  Sprache

illegitimas  in  Cimbria  regia  a  Dociore  Stephano  Klotzio  Superintendente
commissis.
1)  Allen  I.  118.  121  teilt  die  Urkunden  teilweise  mit;  man  darf  doch  annehmen,
  daß  er  hierbei  unparteiisch  verfährt.
Sach,  Das  Herzogtum  Schleswig.  III.  24