Das  Kirchenbuch  des  Olearins.  373

Zusätze  hat  er  dabei  die  holstein-gottorpischen  Kircheninspektoren  zu
Rate  gezogen  und  auf  ihr  Verlangen  seinen  Übersetzungen  einige  neue
Formulare  hinzugefügt.1)

Die  deutschen  Gesänge,  die  Walthers  Manual  enthielt,  sind  ohne
Ausnahme  und  mit  wenigen  Ausnahmen  auch  in  derselben  Reihenfolge
beibehalten  und  dabei  um  25  neue  Lieder  vermehrt.  Die  lateinischen
Gesänge  bei  dem  Altardienst,  der  Messe  an  hohen  Festtagen,  dem
Abendmahl,  vor  allem  die  Vespergesänge  und  Lieder  bei  Leichenbegängnissen,
  wobei  die  Schüler  der  gelehrten  Schulen  in  den  Städten  in
Tätigkeit  traten,  behielten,  um  einige  wenige  vermehrt,  ihre  volle
Gültigkeit.:)  Wie  wenig  Olearius  an  dem  Hergebrachten,  selbst  in
der  Reihenfolge,  zu  rütteln  wagte,  sieht  man  insbesondere  an  einer
Bemerkung  auf  Seite  136.  Walther  hatte  S.  144  gesagt:  Dewyle
nha  folgende  Latinische  Gesänge,  welcke  by  Begräffnissen  der
Doden  plegen  gebrucket  tho  werden,  p.  77  uthgelaten,  sind  se  hieher
  gesettet.  Olearius  wiederholt  dieselben  Worte  S.  136:  „Dieweil
nachfolgende  Lateinische  Gesänge,  welche  bey  den  Begräbnissen  der
Todten  pflegen  gebrauchet  zu  werden,  p.  97  außgelassen,  sind  sie  hieher
gesetzet.“  Weggelassen  hat  Olearius  nur  weniges,  z.  B.  die  für  die
Allgemeinheit  wenig  bedeutsame  Verordnung  Christians  IV.  für  Flensburg
  vom  Jahre  1606,  die  Walther  niederdeutsch  wiedergegeben  hatte;
umgestaltet  sind  dagegen  einige  Stücke  der  Kirchenordnung  v.  J.  1542
über  Taufe,  Beichte  und  Abendmahl;  auch  die  Leidensgeschichte  ist  um

1)  Eine  sicher  absichtliche  Abweichung  von  dem  Waltherschen  Manual  hat
eine  gewisse  Berühmtheit  erlangt:  in  dem  Trauformular  S.  41  fehlen  nämlich
die  Worte:  „und  er  soll  dein  Herr  sein“,  die  Walther  in  niederdeutscher  Weise
übersetzt  bringt:  unde  he  schal  dyn  her  syn.  Die  Sage  ging  bald,  die  Frau
des  Buchdrickers  Holwein  in  Schleswig  habe  Gelegenheit  gefunden,  diese  Worte
aus  dem  Satze  zu  entfernen.

2)  Die  lateinische  Sprache  beim  Altardienst  u.  a.,  die  sich  seit  der  Kirchenordnung
  fest  eingelebt  hatte,  blieb  bekanntlich  auffallend  lange  im  Gebrauch;  da
hierüber  anderweitig  (vergl.  Lau:  Geschichte  der  Einführung  und  Verbreitung
der  Reformation  452  ff.  u.  a.)  genügend  gehandelt  ist,  will  ich  nur  bemerken,  daß
m  Schleswigschen  die  letzten  Reste  des  Lateinischen  erst  durch  die  königliche  Verordnung
  vom  7.  März  1772  an  das  Oberkonsistorium  auf  Gottorp  völlig  beseiligt
  sind;  es  heißt  darin:  „daß  das  Singen  in  lateinischer  Sprache  in  allen

Kirchen  des  Herzogtums,  wo  es  noch  im  Gebrauch  ist,  gänzlich  abgeschafft
werden  soll.“  Siehe  S.  342.