Die  allgemeine  Schulordnung  v.  J.  1614.  413

abstatten  zu  können,  hielt  der  Prediger  eines  Sonntags  statt  der  herkömmlichen
  deutschen  eine  dänische  Predigt;  dann  versammelte  er  die
angesehensten  und  verständigsten  Gemeindemitglieder  und  legte  ihnen
die  Frage  vor,  ob  sie  in  Zukunft  wegen  ihrer  eigenen  Volkssprache
nur  dänische  Predigten  von  ihm  hören  wollten;  die  ganze  Versammlung
  bat  ihn  darauf,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihnen  das  Dänische
nicht  aufgedrungen  werde.

Obwohl  nun  selbst  das  Oberkonsistorium  unter  dem  20.  August
1811  sich  auf  Grund  der  aus  den  Städten  eingegangenen  Berichte
in  seinem  Bedenken  an  die  Kanzlei  unter  andern  dahin  ausgesprochen
hatte,  in  Apenrade,  Hadersleben,  Tondern  und  Sonderburg  deutsch
und  dänisch  beim  Gottesdienst  gleichberechtigt  zu  machen,  den  deutschen
  Gesang  beim  dänischen  Gottesdienst  zu  beseitigen,  die  deutsche
Schulsprache  in  den  Bürgerschulen  jener  Städte  sofort  oder  sobald
als  möglich  abzuschaffen  und  dafür  die  dänische  Sprache  einzuführen,
so  erfolgte  doch  keine  Entscheidung.  Bekanntlich  wurden  die  gesamten
Berichte  über  die  Sprachsache  in  der  schleswig-holsteinischen  Kanzlei
ad  acta  gelegt.  Die  ausführlichen  und  zutreffenden  Bemerkungen,  die
Orstedt  )  in  seiner  Selbstbiographie  darlegt,  erklären  hinlänglich,  aus
welchen  Gründen  die  Ausführung  des  Restkripts  unterblieb;  der  König
mußte  erkennen,  daß  er  von  irrigen  Voraussetzungen  ausgegangen  sei,
und  ließ  den  ganzen  Plan  ruhen.

Der  Erlaß  der  allgemeinen  Schulordnung  vom  24.  August  1814
machte  allem  Schwanken  ein  Ende.  Während  in  den  gelehrten  Schulen,
sowie  in  den  höheren  Knaben=  und  Mädchenklassen  der  städtischen
Bürgerschulen  Nebenunterricht  in  der  dänischen  Sprache  erteilt  werden
sollte,  hatte  fortan  in  den  deutschen  Schulen  der  Vortrag  des  Lehrers
und  überhaupt  der  ganze  Unterricht  „in  der  hochdeutschen  Mundart“  ausschließlich
  zu  geschehen;  in  den  dänischen  Schulen  des  Herzogtums  Schleswig,
wie  sich  verstehe,  sollte  bloß  dänisch  gesprochen  werden.  Hatten  diese  letzteren
Bestimmungen  im  wesentlichen  auch  schon  früher  bestanden,  so  waren
sie  doch  aus  den  oben  dargelegten  Gründen  nicht  zur  praktischen  Anwendung
  gebracht;  erst  jetzt,  wo  nach  und  nach  die  Zahl  seminaristisch
gebildeter  Lehrer  sich  mehrte  und  ihnen  eine  ausreichende  Besoldung

1)  A.  S.  Össtedt:  Af  mit  Lirs  og  min  Tids  historie  II.