430  H.  Die  däntschen  Sprachreskripte  vom  Jahre  1851  und  ihre  Folgen.

jetzt  schon  an  den  isolierten  Punkten  mitten  im  jütischen  Sprachgebiet,
in  Gravenstein,  Augustenburg,  Klipleff.  Broacker,  Rinkenis  und
Lügumkloster,  verstummte.

In  ähnlicher  Weise  ward  auch  das  höhere  Schulwesen,  sowie
das  Lehrerseminar  in  Tondern  in  der  Folge  umgestaltet,  in  Hadersleben
  die  von  Christian  VIII.  verfügte  und  von  der  provisorischen
Regierung  (27.  März  1848)  aufgehobene  Ordnung  mit  dänischer  Unterrichtssprache
  wiederhergestellt,  an  der  Flensburger  Gelehrtenschule  (2.Okt.
1851)  ein  vollständiger  Realunterricht  durchgeführt,  der  beiden  Sprachen
gleichmäßig  dienen  sollte;  nur  die  Schleswiger  Domschule  behielt  deutsche
Unterrichtssprache  mit  entsprechendem  Unterricht  im  Dänischen.  Die
Resolution  vom  17.  Juni  1853  verfügte  denn  auch  die  Verlegung
des  Tondernschen  Seminars,  des  angeblichen  „Bollwerks  des  Deutschtums“,
  nach  einem  Ort  mit  ausschließlich  deutscher  Schulsprache  und.
die  Errichtung  eines  besonderen  dänischen  Seminars  in  Tondern.

Nebenher  erfolgte  eine  Neuordnung  der  Gerichtssprache.  In  den
Städten  Hadersleben  (8.  Febr.  1851),  Apenrade  und  Sonderburg
(16.  Juni  1852)  ward  ausschließliche  dänische  Rechts=  und  Geschäftssprache
  eingeführt;  für  die  Distrikte  mit  gemischter  Kirchensprache  sollte
(25.  Oktbr.  1852)  in  Zukunft  in  der  öffentlichen  Verwaltung  sowie
in  der  ganzen  Rechtspflege  das  Dänische  dieselben  Rechte  erhalten,
die  bisher  das  Deutsche  allein  innegehabt  hatte.  Nur  die  Stadt  Flensburg
  ward  ausgenommen;  die  Regierung  trug  Bedenken,  den  energischen
  Protest  einer  Bürgerschaft  zu  ignorieren,  die  zwar  meist  dänisch
gefinnt,  aber  von  einer  dänischen  Sprache  nichts  wissen  wollte.

Die  beiden  Patente  vom  22.  Nov.  1851  und  13.  Dez.  1852  erteilte
  der  dänischen  Sprache  bei  dem  juristischen  und  theologischen
Amtsexamen  Gleichberechtigung  mit  der  deutschen;  die  gegenseitige
Anstellungsfähigkeit  von  geprüften  Dänen  in  Schleswig  und  geprüften
Schleswigern  in  Dänemark,  die  für  Theologen  seit  1811,  für  Lehrer
seit  1820  bestand,  ward  1851  auch  auf  die  Juristen  ausgedehnt  und
für  diese  im  Jahre  1856  noch  erweitert.  Damit  mußte  auch  das
Band  zerrissen  werden,  das  das  Herzogtum  Schleswig  an  die  Kieler
Universität  fesselte;  am  21.  Nov.  1850  war  bereits  das  sogenannte
Biennium,  d.  h.  die  Verpflichtung  zu  einem  zweijährigen  Studium
auf  der  Universität  Kiel,  für  die  Schleswiger  außer  Kraft  getreten;