Preußische  Regierungsverfllgungen.  457

noch  einen  festen  Stand  hatte,  trotz  des  langjährigen  Sprachzwangs
seitens  der  dänischen  Regierung  so  gut  wie  nichts  erreicht  war,  und
doch  wagte  es  eine  dänische  Note  vom  5.  April  1864,  die  Widerherstellung
  des  früheren  gesetzlichen  Zustandes  „eine  unbegreifliche
Zwangsmaßregel“  zu  nennen.

Die  weitere  Entwickelung  der  Sprachverhältnisse  in  den  nordschleswigschen
  Schulen  ist  auf  Grund  von  Regierungsverfügungen,  die
von  politischen  Erwägungen  beeinflußt  waren,  nur  langsam  und  schrittweise
  erfolgt.  Der  §  5  des  Prager  Friedens  vom  23.  August  1866  hatte
die  Möglichkeit  eröffnet,  „daß  die  Bevölkerungen  der  nördlichen  Distrikte
von  Schleswig,  wenn  sie  durch  freie  Abstimmung  den  Wunsch  zu
erkennen  gaben,  mit  Dänemark  vereinigt  zu  werden,  an  Dänemark
abgetreten“  würden.  Damit  war  alles,  was  der  Wiener  Frieden  errungen
  hatte,  für  Nordschleswig  wieder  in  Frage  gesetzt  und  zugleich
die  Stimmung  der  Bevölkerung,  die  sich  bereits  in  der  Abtretung  gefunden,
  von  neuem  umgeschlagen.  Die  unsichere  politische  Lage  neben
dem  Mangel  an  genügend  deutsch  vorgebildeten  Lehrkräften  macht  es
begreislich,  daß  an  dem  Bestehenden  vorläufig  nicht  gerüttelt  ward.
Erst  nach  dem  siegreichen  Kriege  von  1870  und  1871  hielt  man  die
Zeit  für  gekommen,  einen  Schritt  weiterzugehen.  Nach  der  Verfügung
vom  17.  August  1871  bildete  die  deutsche  Sprache  mit  6  Stunden
wöchentlich  nur  noch  einen  Unterrichtsgegenstand,  ihre  Einführung  als
eigentliche  Unterrichtssprache  konnte  dabei  nur  auf  Wunsch  der  Eltern  stattfinden.
  Als  dann  am  28.  August  1876  das  Amtssprachengesetz  für
die  ganze  Monarchie  erlassen  war  und  zugleich  die  Aufhebung  des  §  5
bereits  in  der  Luft  schwebte,  die  in  Wirklichkeit  auch  am  11.  Oktober
1878  erfolgte,  führte  eine  Verfügung  vom  9.  März  1878  das  Deutsche
in  beschränktem  Maße  als  Unterrichtssprache  ein.  Danach  sollten  7  Stunden
  wöchentlich  in  der  Mittel=  und  Oberstufe  auf  den  eigentlichen  Unterricht
  in  der  deutschen  Sprache,  je  3  und  5  auf  deren  Gebrauch  als
Unterrichtssprache  selbst  fallen;  die  Einführung  deutscher  Unterrichtssprache
  für  alle  Lehrgegenstände  mit  etwaiger  Ausnahme  des  Religionsunterrichts,
  der  dänisch  blieb,  konnte  auf  Antrag  der  Mehrheit  der
Schulgemeinde  zugelassen,  außerdem  auch  auf  Antrag  der  Regierung
von  dem  Oberpräsidenten  angeordnet  werden.  Infolge  dieser  im  eigenen
Interesse  der  Bevölkerung  dringend  notwendigen,  dabel  maßvollen,  den