458  I.  Die  nationale  und  sprachliche  Entwickelung  sell  1864.

Wünschen  der  Beteiligten  entgegenkommenden  Bestimmungen  ward  nach
Adler  bis  zum  Jahre  1888  in  etwa  40  ländlichen  Schulgemeinden,
13  im  Kreise  Apenrade,  4  in  Sonderburg,  23  in  Tondern  und  1  in
Hadersleben  die  deutsche  Unterrichtssprache  für  sämtliche  Lehrgegenstände
mit  Ausnahme  der  Religion  nach  und  nach  auf  Antrag  der  Mehrheit
der  Schulgemeinde,  nur  in  zwei  oder  drei  Fällen  auf  Antrag  der
Minderheit  und  nur  in  einem  Falle  ohne  Antrag  aus  der  Schulgemeinde
aus  besonderen  Gründen,  ohne  auf  Widerstand  zu  stoßen,  von  der
Regierung  eingeführt.  Man  kann  darüber  streiten,  ob  es  nicht  ersprießlicher
  gewesen  wäre,  wenn  die  Regierung  an  dieser  bisherigen,  nicht
erfolglosen  Verfügung  nach  zehnjähriger  Geltung  nicht  gerüttelt,  sondern
  noch  weiter  die  Wirkung  der  Aufhebung  des  §  5  abgewartcet  hätte;
es  wäre  dann,  sagt  man,  zwar  eine  langsamere,  aber  ruhigere  Entwickelung
  eingetreten,  der  aufregende  Kampf  mit  dem  dänisch  gesinnten
Teil  der  jütischen  Bevölkerung  nicht  in  so  hohem  Grade  entbrannt  und
auch  die  Geistlichkeit  im  kirchlichen  Interesse  nicht  auf  den  Kampfplatz
getreten.  Betrachten  wir  zunächst  die  minisieriell  genehmigte,  vom
Oberpräsidium  unter  dem  18.  Dez.  1888  erlassene  Anweisung,  die  mit
Beginn  des  Sommerhalbjahres  1889  ins  Leben  trat  und  noch  heute
in  Kraft  steht,  so  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  damit  an  die  Stelle  des
Volkswunsches  der  Wille  der  Regierung  getreten  ist  und  der  Grundsatz,
den  man  bisher  verfolgt,  völlig  ausgegeben  ward.  Die  Anweisung
hat  in  den  nordschleswigschen  Volksschulen  in  allen  Lehrgegenständen
mit  alleiniger  Ausnahme  der  Religion  die  deutsche  Sprache  als  Unterrichtssprache
  eingeführt,  doch  können  sich  die  Lehrer  in  dem  ersten
Schuljahre,  soweit  und  solange  es  erforderlich  ist.  sich  des  Dänischen
bedienen,  um  solche  Kinder,  die  des  Deutschen  beim  Eintritt  in  die
Schule  noch  völlig  unkundig  sind,  darin  einzuführen.  Sie  hat  an  der
dänischen  Kirchensprache  nicht  gerüttelt,  vielmehr  auch  den  dänischen
Religionsunterricht  bestehen  lassen,  doch  kann  da,  wo  in  der  Gemeinde
selbst  der  Wunsch  hervortritt,  für  den  Religionsunterricht  von  der  Regierung
  der  Gebrauch  der  deutschen  Sprache  nach  Lage  der  Verhältnisse
gestattet  werden.  Die  Zahl  der  wöchentlichen  Religionsstunden  ward
durchweg  auf  6  festgestellt  mit  der  Maßgabe,  daß  die  hinzutretenden
2  Stunden  auf  der  Mittel=  und  Oberstufe  in  deutscher  Sprache  erteilt
werden,  zugleich  die  Regierung  ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen  bis  auf