Preußische  Regierungsverfügungen  und  die  nicche.  459

weiteres  Ausnahmen  zuzulassen  und  die  Beibehaltung  des  Dänischen
als  Unterrichtssprache  in  dem  bisherigen  Umfange  zu  gestatten.!)  In
Verfolg  dieser  Verfügung  ward  1899,  besonders  im  Interesse  der  zuziehenden
  Deutschen,  die  Zahl  der  deutschen  Religionsstunden  um  zwei
vermehrt  und  den  Eltern  freie  Wahl  überlassen.  Mit  der  Verordnung
vom  Jahre  1888  hatte  die  Regierung  in  ihrer  Schulpolitik  einen
Schritt  getan,  der  nicht  wieder  rückgängig  gemacht  werden  konnte,
wollte  sie  nicht  jede  Autorität  verlieren;  sie  mußte  sich  dabei  auf  einen
Ansturm  gefaßt  machen,  der  sich  dann  auch  von  zwei  entgegengesetzten
Seiten  erhob.  Heute,  wo  die  stürmischen  Wellen  sich  mehr  und  mehr
gelegt  haben  und  die  ersten  Schwierigkeiten  einer  Übergangszeit  so
ziemlich  überwunden  sind,  lassen  sich  die  damaligen  Strömungen  in
größerer  Ruhe  betrachten.  Für  die  Regierung  ist  die  Schule  keine
kirchliche,  sondern  eine  staatliche  Anstalt;  sie  folgte  bei  ihren  Anordnungen
  einem  allgemein  gültigen  Gesetz,  das  auch,  wie  wir  gesehen,  im
18.  Jahrhundert  bei  der  Einführung  des  Hochdeutschen  in  natürlicher
Entwickelung  zur  Geltung  kam.  Den  landesherrlichen  Kanzleien  folgte
die  Verwaltung,  das  Gericht  und  zuletzt  erst  die  Kirche  und  Schule;
der  Unterschied  gegen  früher  besteht  nur  in  dem  rascheren  Gange,  der
aber  der  ganzen  modernen  Entwickelung  entspricht.  Ohne  Frage  kam
die  Regierung  damit  besouders  dem  deutschgesinnten,  aber  jütischredenden
Teil  der  Bevölkerung  und  den  zahlreich  in  einzelnen  Gruppen  über  das
Land  zerstreuten  Deutschen  entgegen;  auch  hielt  sie  die  religiösen  Interessen,
  die  die  Kirche  an  der  Schule  hat,  genügend  durch  den  dänischen
  Religionsunterricht  berücksichtigt.  Freilich,  wenn  man  die  äußersten
Konsequenzen  zieht,  so  konnte  in  absehbarer  Zeit  ein  allmählicher  Wechsel
auch  in  der  Konfirmationssprache  und  am  Ende  auch  der  Kirchensprache
davon  die  letzte  Folge  sein  und  in  einer  langen  Übergaugszeit  mit
zweisprachigem  Koufirmationsunterricht  und  doppelter  Kirchensprache  der
Geistlichkeit  mancherlei  Schwierigkeit  erwachsen.  Auch  stand  es  zur
Frage,  ob  und  wann  die  Kirche  mitfolgen  werde,  wenn  die  deutsche
Sprache  auch  in  dem  Religionsunterricht  einer  Gemeinde  mit  dänischer
Kirchensprache  lange  allein  herrschend  gewesen  war.  Sollten  solche
religiös  nur  auf  deutsch  vorgebildeten  Kinder  etwa  auf  Wunsch  der

1)  Amtsblatt  der  Kgl.  Regierung  v.  22.  Dez.  1888.