Vorwort. Das vorliegende Werk enthält den Versuch einer Darstellung des mecklenburgisch - schwerin- schen Staats- und Verwaltungsrechtes in einer auch dem gebildeten Nichtjuristen verständlichen Form. Eine erschöpfende Bearbeitung des Stoffes war durch die in Raum und Zeit gesteckten Grenzen unmöglich gemacht. Es musste daher, nament- lich im Verwaltungsrechte, das Material gesichtet werden. Ich habe mich bemüht, die Darstellung auf dasjenige, was auch für den Nichtjuristen Interesse bietet, zu beschränken. Die juristisch gebildeten Leser, insbesondere in meinem engeren Jleimatlande wollen aus der Tatsache, dass manche Materien nicht, oder nur kurz behandelt sind, nicht schliessen, dass mir Einzelheiten unbekannt oder unverständlich geblieben sind. Historische Erörterungen liessen sich nicht um- gehen. Wie jedes Recht das Ergebnis geschicht- licher Entwickelung ist, so vor allem unser ein- heimisches öffentliches. Die Behandlung wissenschaftlicher Streitfragen erschien — nach der Bestimmung dieses Werkes — unzweckmässig. Aus demselben Grunde fehlen Literaturnachweise.