8 schaft Wismar ($ 3 d.W.). Für die landständische Verfassung ist noch heüte bedeutsam die. Teilung des Landes in zwei Herzogtümer und in drei Kreise. Die beiden Herzogtümer sind die, 1621 entstandenen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklen- burg - Güstrow. Das Gebiet des Herzogtums Mecklenburg - Schwerin ist identisch mit dem mecklenburgischen Kreise. Das Herzogtum Mecklen- burg-Güstrow umfasst den wendischen und den stargardischen Kreis ($ 2 d. W.). Zum heutigen Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin gehört je- doch nur der wendische Kreis des Herzogtums Güstrow, während der stargardische Kreis seit 1701 ‘den Hauptbestandteil des Grossherzogtums Mecklenburg-Strelitz bildet. Da aber die ständische Verfassung eine für beide Grossherzogtümer ge- meinsame ist, gliedern sich die Stände der beiden Grossherzogtümer noch jetzt nach den alten Herzog- tümern und Kreisen. Sie heissen amtlich die »Ritter- und Landschaft der Herzogtümer Mecklen- burg.«e Gemeint sind damit die Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin (mecklenburgischer Kreis) und Mecklenburg-Güstrow (wendischer und star- sardischer Kreis). Das zu Mecklenburg - Strelitz gehörende Fürstentum Ratzeburg steht ausserhalb der landständischen Verfassung und ist für diese Ausland. Zweites Kapitel: Staatsangehörigkeit. 6. Die Reichsangehörigkeit bildet kein selbständiges Recht, sie wird erworben und verloren nur in Ver- bindung mit der Staatsangehörigkeit in einem