26 das Ministerium des Grossherzoglichen Hauses an- geordnet werden, sofern das zu entmündigende Mitglied. schriftlich seine Entmündigung beantragt oder schriftlich mit seiner Entmündigung sich ein- verstanden erklärt ($ 17 der V.O. von 1904). Die den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses zu- stehenden Apanagen sind der Pfändung nur bis zum dritten Teil des Betrages unterworfen. Das- selbe gilt von dem Wittum der verwitweten Gross- herzoginnen, sowie der Witwen von Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses, wenn und solange dasselbe aus Grossherzoglichen Kassen entrichtet werden muss ($ 25 der V.O. von 1904). Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides kommen gegen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses nicht zur Anwendung ($ 27 der V.O. von 1904). Für den Fall des Kon- kursverfahrens über das Vermögen eines Mit- gliedes des Grossherzoglichen Hauses finden die Ernennung und die Wahl eines Konkursverwalters sowie die Wahl eines Gläubigerausschusses nicht statt. Die dem Konkursverwalter obliegenden Ver- richtungen sind von der Obersten Verwaltungs- behörde des Grossherzoglichen Haushaltes ($ 69 d. W.) wahrzunehmen, welche die Konkursmasse zu verwalten, zu verwerten und zu verteilen, so- wie den Konkursgläubigern über die Verwaltung Rechnung zu legen hat ($ 31 der V.O. von 1904). Der Grossherzog (und der Regent) ist ebenso- wenig wie die übrigen Mitglieder des Grossherzog- lichen Hauses von der Herrschaft der Reichs- und Landesstraf gesetze befreit. Er kann eine strafbare Handlung begehen, und ein Dritter kann sich durch Beteiligung an derselben strafbar