27 machen. Dagegen ist der Grossherzog (und der Regent) einer Strafgerichtsbarkeit nicht unterworfen; m.a. W. erist nicht vom materiellen, wohl aber vom formellen Strafrecht eximiert. Die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses unter- liegen der Strafgerichtsbarkeit. Über sie ent- scheidet in Strafsachen der Grossherzog in erster und letzter Instanz, soweit nicht die Militärstraf- gerichtsordnung ein anderes bestimmt ($ 33 der V.O. von 1904). Zur Vorbereitung der Entschei- dung erfolgt im Auftrage des Grossherzogs eine Untersuchung und Begutachtung durch das Ober- landesgericht zu Rostock ($ 34 der V. O. von 1904). Die Vornahme der Untersuchung geschieht durch ein Mitglied des Oberlandesgerichtes -als Unter- suchungsrichter ($ 35 der V.O. von 1904). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt (8 36 der V.O. von 1904). Auf Grund der Ergeb- nisse der Voruntersuchung erfolgt die Begut- achtung in Form eines Urteils mit Entscheidungs- gründen durch das Plenum des Oberlandesgerichtes, nachdem zuvor dem Angeschuldigten Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben ist ($ 39 der V.O. von 1904). Die Entscheidung des Grossherzogs erfolgt durch Bestätigung, Verwerfung oder Ab- änderung des Urteils. Eine Abänderung des Ur- teils zu ungunsten des Beschuldigten ist unzu- lässig. Vor der Entscheidung wird der Grossherzog das Staatsministerium hören. Wegen der Voll- streckung der erkannten Strafe werden die er- forderlichen Anordnungen durch den Grossherzog getroffen (8 40 der V.O. von 1904). Das Recht des Grossherzogs zur Niederschlagung der Straf- verfolgung (Abolition) sowie zur Begnadigung