211 Dritter Titel: Kriegsleistungen. 8 93. Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Grossherzogtums zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen des Reichs- gesetzes vom 11. Juni 1873 ein. Über die dann in Funktion tretenden Kommissionen, Kom- missarien und Behörden führt das Ministerium des Innern die obere Aufsicht; es bildet für Be- schwerdesachen die Rekursinstanz (Meckl. A. V. vom 1. April 1881 $ 1). Die Aufbringung der dem Grossherzogtum zugewiesenen Landlieferungen fällt dem ganzen Lande zur Last. Landlieferungen sollen der Regel nach aus den Mitteln der Haupt- Rekrutierungskasse zu Rostock (88 88, 90 d. W.) bestritten werden, welche dafür die vom Reiche gesetzlich zu gewährende Vergütung empfängt. Zur Ausführung der 8$ 25—27, 36 des Reichs- gesetzes vom 13. Juni 1873 ist die V. O. vom 17. April 1903 betr. die Pferdevormusterung und die Beschaffung der Mobilmachungspferde er- gangen. Im Falle der Mobilmachung der Armee hat das Grossherzogtum die nach den DBe- stimmungen des Mobilmachungsplanes für seinen Bereich ausgeworfene Zahl von Mobilmachungs- pferden zu stellen. Zur Gewinnung einer zuver- lässigen Übersicht über den Pferdebestand des Landes und zur Beschleunigung der Pferdeaus- hebung im Mobilmachungsfalle finden im Frieden Vormusterungen durch militärische Pferdevor- musterungs - Kommissare (Vormusterungsbezirke Schwerin und Waren) statt. 14*