331 Zweiter Titel: Die Kirchenhoheit. S 144. Dem Landesherrn, als dem Inhaber der Staats- gewalt, steht die Kirchenhoheit (jus circa sacra) zu, und zwar jedem der beiden Landesherren in seinem Lande allein (Hamburger Vergleich vom 6. März 1701 Ziff. 5). Geübt wird die Kirchen- hoheit durch die dem Justizministerium beige- ordnete besondere Abteilung für die geistlichen Angelegenheiten ($ 64 d. W.). Mit Ausnahme der aus der Eigenschaft des Landesherrn als Ober- bischof der lutherischen Landeskirche hervorgehen- den Befugnisse und Pflichten, welche durch den Oberkirchenrat wahrgenommen werden, gehören zum jus circa sacra die Ausübung der landes- herrlichen Hoheitsrechte in bezug auf die lutherische Landeskirche und auf die Katholiken und Reformierten, die Oberaufsicht auf die Auf- rechterhaltung der kirchlichen Ordnung durch die weltlichen Behörden, besonders auch in polizei- licher Beziehung, die religiösen und Gemeinde- verhältnisse der Juden und die Oberaufsicht über die Stiftungen und Anstalten zu frommen und milden Zwecken, soweit diese nicht zum Geschäfts- kreise eines anderen Ministeriums oder als kirch- liche Anstalten zu dem des Oberkirchenrats ge- hören. Das landesherrliche Ehescheidungsrecht ist durch $ 1564 B. G. B. beseitigt worden. Wesentlicher Bestandteil der Kirchenhoheit ist ferner des jus reformandi, d.h. das Recht, über die Ausübung des Gottesdienstes durch Religions- gesellschaften, über die rechtliche Stellung des- selben und die ihrer Mitglieder zu bestimmen.