Vorwort. as vorliegende Werkchen bezweckt, wie die Bibliothek des öffentlichen Rechts, von der es einen Band bildet, überhaupt, die Kenntnisse des zurzeit geltenden öffentlichen Rechts in weitere Kreise zu tragen; es soll also keine sogenannte wissenschaftliche Darstellung des Staats-- und Verwaltungsrechts der Fürstentümer Reuß bringen, sondern eine gemeinverständliche, systematisch geordnete Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes. Dieser Rechtsstoff — den Zeitverhältnissen angepaßt — ist, soweit mir bekannt, bisher nur einmal für die Öffent- lichkeit systematisch bearbeitet worden, nämlich in dem im Jahre 1884 von Prof. Dr. Heinrich Marquardsen in Erlangen herausgegebenen Handbuch des öffentlichenfRechts; er ist hier indessen mehr in die Form einer Skizze gedrängt worden und ohne Zweifel für einen nur beschränkten Leser- kreis bestimmt gewesen. Mein Sinnen mußte deshalb darauf gerichtet sein, den gesamten, mir durch die Gesetzgebung gebotenen Stoff so zu bearbeiten, daß das Interesse der Allgemeinheit dabei gewahrt blieb. Von der Anfügung eines Verzeichnisses der von mir benutzten Literatur über die allgemeine Staatsrechtslehre habe ich mit Rücksicht auf den Zweck dieses Werkchens absehen zu können geglaubt; ich habe aber die Sätze und Begriffsbestimmungen, die ich wörtlich aus ihr übernommen habe, in „ “* gesetzt. *