4 Allgemeiner Teil. pflichtet. Die Fähigkeit der beiden Fürstentümer Reuß, sich staatlich zu betätigen, ruht deshalb, soweit die Herrschergewalt des Bundesstaats reicht; soweit sie aber von der Bundesstaatsgewalt frei sind, üben sie „aus ursprüng- licher Macht und mit ursprünglichen Zwangsmitteln die Herrschaft über ihr Gebiet aus, gemäß einer ihnen eigen- tümlichen Ordnung“. Nur in letzterer Hinsicht bilden die beiden Fürsten- tümer Reuß den Gegenstand der vorliegenden Öffentlich- rechtlichen Betrachtung. 8 8. Die Staatsform der Fürstentümer Reuß. Die beiden Fürstentümer Reuß bezeichnet man im staats- rechtlichen Sinne als konstitutionelle Monarchien; sie sind Monarchien und zwar Erbmonarchien, in denen neben bzw. unter dem mit der maior potestas (der höchsten Staatsgewalt) ausgerüsteten, im Erbgang zur Regierung ge- langten Monarchen „zur Erhaltung der Festigkeit und Stetig- keit in der Staatenverwaltung — wie die Verfassung der älteren Linie Reuß sich ausdrückt — sowie zur Gewährung einer größeren Sicherheit des allgemeinen Rechtszustaudes“ das Staatsvolk in seiner Gesamtheit ($$ 8 ff.) als unmittel- bares Staatsorgan steht, Der Monarch und das Staatsvolk sind also hier die Träger der Staatsgewalt; jedoch ver- körpert der Monarch in sich die höchste Staatsgewalt, d.h. „die Gewalt, die den Staat in Bewegung setzt und erhält“, Im Monarchen haben also „alle staatlichen Funk- tionen ihren Ausgangspunkt und daher auch ihren Eini- gungspunkt“. Insofern steht das Staatsvolk als Ganzes trotz seiner unmittelbaren Organschaft in einem Abhängig- keitsyerhältnis zum Monarchen. | 84. Das staatsrechtliche Verhältnis der Fürsten- tümer Reuß zueinander. Am 20. Mai 1681 versprachen sich auf einem Geschlechts- tage der Gesamtfamilien Reuß die sämtlichen Herren: „in