Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 13 und die Gründe angeben, weshalb die Einholung der Ein- willigung des Landtags zuvor unterblieben ist. Einkünfte aus Regalien hat der Staat nicht. Das Bergregal ist durch das Berggesetz vom 9. Oktober 1870 beseitigt worden. Nicht zum Staatsgut gehört das Fideikommißvermögen des fürstlichken Hauses (Kammergut), dessen Umfang durch das Hausgesetz festgelegt ist und wozu auch der gesamte Grundbesitz des Paragiums Köstritz (3 1) gehört. Dieser bildet indessen zunächst ein besonderes Fideikommiß für die Paragiatslinie. Die Verwaltung des fürstlichen Hausvermögens, ab- gesehen vom Paragiatsvermögen, das gesondert verwaltet wird, erfolgt durch die Fürstliche Kammer, die ihren Sitz in Schleiz hat, Behördeneigenschaft besitzt und durch das Gesetz vom 7. Juli 1854 in unmittelbare Abhängigkeit vom Landesherrn versetzt ist, während sie früher dem Ministerium untergeordnet war. Zur Schadloshaltung des Staates für seinen endgültigen Verzicht und seine Ansprüche aus der früheren Mithaft des Kammerguts für einen Teil der gegenwärtigen Staatsaus- gaben, wurde durch das Gesetz vom 23. November 1880 der. sogenannte Landesdomanialfonds in Höhe von 1000000 Mk. begründet, der auf einem Teil des Kammer- vermögens hypothekarisch für den Fiskus sichergestellt ist und aus der Kammerkasse mit jährlich 4°%o verzinst wird. Das Privatvermögen des Landesherrn ist ohne staats- rechtliches Interesse und wird nach privatrechtlichen Grund- sätzen beurteilt. III. Das Staatsvolk. 88. Begriff. Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsvolksgenossen. Die Verfassung spricht von. den Untertanen im Gegensatz zu dem Landesherrn. [Die Bezeichnung: Untertan als Sammelbegriff für alle