Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 19 aus, wer; wie sich aus den vorstehenden Ausführungen er- gibt, durch Legitimation oder: Verheiratung die Staats- angehörigkeit in einem anderen Gliedstaate erwirbt; ferner, wer auf seinen Antrag aus dem Staatsverband auf Grund eines Verwaltungsaktes entlassen wird. Die Ent- lassung zum Zwecke der Übersiedelung in einen anderen Gliedstaat setzt den Nachweis der Aufnahme in diesem voraus, während die Entlassung behufs Auswanderung ($ 8) solehen Personen nicht erteilt werden darf, welche sich dadurch der Militärpflicht entziehen wollen.: Femer kann die Staatsangehörigkeit verloren gehen für einen Deutschen, der sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhält. Die Entlassung aus einem Staats- verbande erstreckt sich wie die Verleihung der Staats- angehörigkeit auf die Ehefrau und die der elterlichen Ge- walt des Entlassenen unterworfenen Kinder; im Falle des Verlustes durch zehnjährigen Aufenthalt aber nur, soweit sie sich bei dem Ausgeschiedenen befinden.]! Zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staats- angehörigkeitsausweisen. sind im Fürstentum Reuß jüngerer Linie die Landratsämter, der Stadtrat in Gera und der Stadtgemeindevorstand in Schleiz berechtigt, während die Aufnahme, Naturalisation und Entlassung eines Staats- angehörigen nur durch das Ministerium erfolgt. Neben der Staatsangehörigkeit, dem allgemeinen Staats- bürgerrecht gibt es noch ein gesteigertes Staatsbürger- recht. e. $), das Recht des aktiv in das Staatsgetriebe eingreifenden Bürgers, das Staatsbürgerrecht im Sinne der Verfassung. Dieses wird erworben’ durch die Aufnahme in den Bürger- und Gemeindeverband einer Ortsgemeinde des Landes ($ 11) und geht ‘verloren mit dem Verluste der Staatsangehörigkeit, mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer entehrenden. Strafe oder mit der rechtskräftigen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Grund eines Strafverfahrens. Der Mangel oder Verlust des Staatsbürgerrechtes (i. e. $S.) an sich ist ohne Einfluß ‘auf die Staatsangehörig- 1[]- Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 2%