Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L 71 an dem Gegenstande eines Beschlusses unmittelbar beteiligt ist, darf dabei nicht mitwirken. Zur Beschlußfassung über besonders wichtige Ange- legenheiten kann das Ministerium die Kirchengemeinde- versammlung, das ist die Gesamtheit der stimmberech- tigten Angehörigen der K.-Gemeinde, zusammenberufen. Der K.-G.-Vorstand hat die K.-Gemeinde in allen ihren Rechten und Pflichten zu vertreten und das Vereinsleben der K.-Gemeinde unter Berücksichtigung des Zwecks ihres Daseins zu überwachen, auch ihr Vermögen zu verwalten. Seine Tätigkeit bei. Besetzung der geistlichen Stellen be- steht in der Hauptsache in einem Vorschlagsrecht. Die endgültige Anstellung erfolgt durch den Landesherrn und zwar nach freier Wahl, wenn diese nicht einem Kirchen- patron zusteht. Der K.-G.-Vorstand der K.-Gemeinde Gera setzt sich auf Grund von Ortsstatuten zusammen aus: 1. den sieben Geistlichen der K.-Gemeinde; 2. dem Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Gera oder, wenn dieser nicht ev.-luth. Religion ist, einem anderen vom Stadtrat zu Gera aus seiner Mitte zu bestimmenden ev.-luth. Mitgliede als Vertreter des Kirchenpatrons und zugleich als Vorsitzenden; 3. einem weiteren ev.-luth., aus der Mitte des Stadtrats zu Gera von diesem zu wählenden Mitgliede; 4. den Bürgermeistern der beiden eingepfarrten Dörfer Debschwitz und Pforten oder, falls jene nicht ev.-luth. sind, ihren Stellvertretern; 5. 20 von der K.-Gemeinde zu wählenden Mitgliedern derselben, von denen je eines den eingepfarrten Ort- schaften Debschwitz und Pforten, die übrigen 18 aber der Stadt Gera angehören müssen. Der ständige Vertreter des Patronatsvertreters ist das dritte besoldete Mitglied oder, falls dieses nicht ev.-luth. Religion ist, ein anderes dieser Religion angehörendes Mit- glied des Stadtrats zu Gera. Im übrigen finden die sonst für die K-G.-Vorstände maßgebenden Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung Anwendung.