Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L.L 89 Beurteilung des Einkommens nur nach dem Verhältnis ihres Grundbesitzes im Gemeindebezirk; in Ansehung der Gemeindeangehörigen, Schutzgenossen und übrigen Beitrags- pflichtigen ist das Grundeigentum und das diesem gleich- geachtete Vermögen, welches sie in anderen Gemeinde- bezirken besitzen, bei Bemessung ihres Einkommens außer Betracht zu lassen. Das Abschätzungsgeschäft und die Aufstellung des Heberegisters ist im Zweifel vom Gemeinderate zu be- sorgen. Durch Ortsstatut kann auch darüber bestimmt werden, ob die Erhebung der Steuern hinsichtlich der beiden untersten Stufen erfolgen soll oder nicht. Ver- änderungen im Gemeindehaushalte oder neue Einrichtungen und Unternehmungen in einer Gemeinde, die mittelbar oder unmittelbar die Ausschreibung von Gemeindeanlagen oder die Erhöhung der bereits ausgeschriebenen nach sich ziehen, bedürfen der Genehmigung der Beitragspflichtigen, falls aus deren Mitte ein darauf gerichteter Antrag in der gesetz- lichen Form und Frist gestellt wird. Die im Offiziersrange stehenden Militär- personen des Friedensstandes, welche zur staatlichen Einkommensteuer ($ 42) herangezogen werden, haben unbedingt von ihrem Einkommen aus dem im Gemeinde- bezirk belegenen Grundbesitz oder dem daselbst betriebenen Gewerbe Gemeindeabgaben zu entrichten. Hinsichtlich ihres aus sonstigen Quellen fließenden Einkommens gelten nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1886 die folgenden Grundsätze: Es wird nur ihr außerdienstliches, selbständiges Ein- kommen nebst dem etwaigen besonderen Einkommen der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder zur Steuer herangezogen; jedoch darf bei Zugrundelegung des gleichen Jahreseinkommens die in einem Jahre zu entrichtende Ge- meindesteuer nicht höher sein wie die Staatssteuer für den gleichen Zeitraum. Während ihrer Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine ruht ihre Abgabepflicht und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf