Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 9] reicht, gemeindeweise aufzubringen, während bei Aus- schreibung höherer Jahresbeiträge jeder Ortsgemeinde es freisteht, ihre unmittelbare Einziehung von den einzelnen Beitragspflichtigen zu beanspruchen. Wenn in einer Ortsgemeinde der Gemeindeabgaben- stock hinsichtlich der Einkommensteuer um mehr als fünf Prozent hinter dem staatlichen Steuerstock zurückbleibt, so ist die betreffende Gemeinde bei gemeindeweiser Auf- bringung der Bezirksumlagen berechtigt, auf eine dem Gemeindeabgabenstock entsprechende Ermäßigung ihres Beitrags zu den Bezirksumlagen bei dem Bezirksausschusse anzutragen. Für die Kirchen- ($ 33) und Schulgemeinden ($ 34) werden besondere Abgaben nicht erhoben. Vielmehr sind die Bedürfnisse der Kirchengemeinde aus der Kirch- kasse bzw. dem Kirchenvermögen, von dem Kirchenpatron und von den sonst persönlich Verpflichteten zu bestreiten und, soweit diese Mittel nicht ausreichen, durch die Orts- gemeinde bzw. die zu einer Kirchengemeinde vereinigten mehreren Ortsgemeinden nach Maßgabe der für die Auf- bringung von Ortsgemeindeleistungen im allgemeinen üblichen Bestimmungen ($ 43) aufzubringen, sind also in den Ortsgemeindeabgaben mit enthalten. Das letztere trifft auch hinsichtlich der Leistungen der Ortsgemeinden für Schulzwecke zu. Mehrere ‚zu einer Schulgemeinde ver- einigte Ortsgemeinden haben ihre Leistungen für das Schul- wesen in der Regel gemeinschaftlich aufzubringen, un:l zwar nach Umlageeinheiten, die sich je aus einem staat- lichen Einkommensteuertermine ($ 42) und einem halben Grundsteuertermine ($ 41) zusammensetzen. Den Ortsgemeinden ist es überlassen, für den Schul- bezirk ein Schulgeld durch Ortsstatut festzusetzen oder in Wegfall bringen zu lassen.