Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reufs älterer Linie. Erstes Kapitel. Das Staatsrecht. 8 45. I. Das Staatsoberhaupt. Der Landesherr, das Staatsoberhaupt ($ 6), führt den Titel Fürst im Gegensatz zu den übrigen männlichen Nachkommen der landesherrlichen Familie, welchen der Titel Prinz zusteht. Landesherr ist zurzeit Heinrich XXIV., der einzige noch lebende männliche Vertreter der älteren Linie Reuß, aber auch nach menschlichem Ermessen der letzte (vgl. $$ 4, 50). Die Person des Landesherrn ist unverletzlich; er hat seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen. Eine Zivilliste bezieht er nicht; ebensowenig erhalten die Angehörigen seiner Familie eine Apanage vom Staate, und zwar umdeswillen, weil das Kammervermögen der Verwal- tung und Nutznießung des Staates entzogen ist ($ 46). Dem Landesherrn stehen alle aus dem Begriff der Souveränetät fließenden Rechte zu, insoweit sie nicht im Hinblick auf das Reichsverfassungsrecht Beschränkungen unterliegen. Das Privatvermögen (Schatullgut) des Landesherrn wird nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Als Ausfluß der Militärhoheit des Staates stehen dem Landesherrn auf Grund der mit Preußen abgeschlossenen Militärkonvention