04 Besonderer Teil. Würden diese nach den bestehenden Gesetzen an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts unterfallen, so erfolgt ihre erstinstanzliche Behandlung und Entscheidung durch ein Mitglied des Landgerichts, das jährlich durch die Landesregierung zu bestimmen ist und die Befugnisse eines Amtsrichters hat. Die zweite Instanz wird durch das Landgericht gebildet. 8 46. II. Das Staatsgebiet. Staatsvermögen. Kammervermögen. Das Fürstentum Reuß älterer Linie bildet einen unter einer Verfassung vereinigten unmittelbaren Staat des Nord- deutschen Bundes — wie es in dem Verfassungsgesetz heißt — und infolgedessen auch des Deutschen Reichs, Es umfaßt den Gesamtbesitzstand der seit 1768 in einer Hand vereinigten Lande der: Reußen älterer Linie, ver- stärkt durch den im Jahre 1815 erfolgten kleinen Zuwachs aus dem kursächsischen Amte Weida. Kein Bestandteil des Staatsgebiets ($ 7) kann ohne Zustimmung der Landesvertretung (8 55) auf irgendeine Weise veräußert werden, es sei denn, daß es sich lediglich um Grenzberich- tigungen dreht, bei denen ein Austausch oder eine Ab- tretung von Staatsangehörigen nicht mit in Betracht kommt. Das Staatsgebiet zerfällt in Ortsgemeindebezirke ($ 49). Das Staatsvermögen wird in der Hauptsache durch die staatlichen Gebäude und Straßen sowie durch die auf verfassungsmäßigem Wege aufgebrachten und zur all- gemeinen Landeskasse eingezogenen Abgaben der Staats- volksgenossen gebildet. Es haftet für die mit Genehmigung der Landesvertretung aufgenommenen Landesschulden ($ 54). Das Kammervermögen ist durch das Verfassungs- gesetz als Haus-, Domanial- und Familiengut (Familien- fideikommiß) des Fürstlichen Hauses erklärt worden. Es können ihm die damit verbundenen Rechte und Einkünfte ohne Entschädigung nicht entzogen werden. Sonach hat der Staat keinen Anspruch mehr auf die Nutznießung dieses