06 Besonderer Teil. III. Das Staatsvolk. 8 47. Die Staatsangehörigen. Rechte und Pflichten der Staatsvolksgenossen im allgemeinen. Die Verfassung begreift mit der Bezeichnung Staats- angehörige die Gesamtheit der Staatsvolksgenossen. Vereinzelt findet sich in ihr für diese aber auch die Be- zeichnung: Untertanen. Über den Begriff: Staatsvolk sowie über die allgemeinen Pflichten der Staatsvolks- genossen vgl. die Ausführungen im $ 8. Alle Staatsvolksgenossen sind vor dem Gesetze gleich. Es begründet auch die Verschiedenheit des Standes und der Geburt keinen Unterschied in der Berufung zu irgend- einer Stelle im Staatsdienst, wie auch alle Glieder der ver- schiedenen Konfessionen gleiche bürgerliche und politische Rechte genießen. Alle Staatsangehörigen sind unbeschränkt in der häuslichen wie öffentlichen Übung ihrer Religion; damit ist auch die landesherrliche Verordnung vom 31. Mai 1853, die Veranstaltung religiöser Zusammenkünfte außsr- halb der Kirche, aufgehoben. Soweit über diese Aufhebung noch Zweifel bestanden, sind diese durch die landesherr- liche Verordnung vom 6. November 1886 gehoben worden. Hiernach dürfen aber gemeinschaftliche gottesdienst- liche Übungen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgehalten werden. Die Verschiedenheit in der Beurteilung der Angehörigen der christlichen Konfession gegenüber den anderen Glaubensgenossen, die nach der Verfassung noch bestanden hat, ist aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, das insbesondere bestimmt, daß die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnisse unabhängig sein soll. Wie auch nach dem Bundesfreizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 keinem Bundesangehörigen um des Glaubens willen der Aufent- halt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigentum im Staatsgebiet verweigert werden darf.