Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 125 Schulsachen. Diese liegtin der Hand des Konsistoriums, ebenfalls einer Kollegialbehörde ohne Ressorteinteilung. Über die Zusammensetzung der beiden Zentralbehörden des Fürstentums sowie über die Geschäftsverteilung inner- halb derselben enthält die Gesetzgebung nichts; nur lassen die gesetzlichen Bestimmungen über das Disziplinar- verfahren hinsichtlich der Volksschullehrer ($ 68) die Art der Zusammensetzung des Konsistoriums vermuten. Durch das Gesetz vom 16. April 1879 ist angeordnet, daß Mit- glieder des Konsistoriums nicht als Schöffen oder Ge- schworene berufen werden sollen. Der Landesregierung unmittelbar unterstellt ist das Katasterbureau, eine selbständige Behörde, an welche alle Anzeigen von Veränderungen des Besitzes und Be- standes der Grundsteuerobjekte ($ 71) behufs Anfertigung der Nachtragsverzeichnisse, Flurbücher und Kataster zu richten sind. Vom Katasterbureau mit zu verwalten ist die Landrentenbank ($ 39. Dem Vorstand des Kataster- bureaus steht zugleich in Gemeinschaft mit dem Vorstande der Landrentenbank die Leitung des Rechnungsbureaus zu, einer Abteilung der gemeinschaftlichen Kanzlei der Landesregierung und des Konsistoriums. II. Die innere Landesverwaltung. $ 59. A. Das Landratsamt. Für das ganze Staatsgebiet besteht ein Landratsamt, dem ein Landrat vorsteht und das seinen Sitz in Greiz hat. Ihm liegt die gesamte landespolizeiliche Tätigkeit ob, in- soweit sie nicht gesetzlich den Ortsgemeinden ($ 49) zu- steht; insbesondere gehört zu seiner Zuständigkeit: das Militärersatzwesen, das Gewerbewesen, der Straßen- und Kommunikationswegebau, die Jagdpolizei, das Bauwesen, die Landesgrenzregulierung. ° Das Landratsamt ist auch die Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Ortsgemeinden des platten Landes und hat als solche über Beschwerden gegen Anordnungen jener Gemeinden in zweiter und — soweit