33 III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Jannar 1882. Das Recht des Königs, die Regierung und die Politik Preußens nach Cigenem Ermessen zu leiten, ist durch die Verfassung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Regierungsakte des Königs bedürsen der Gegenzeichnung eines Misters und sind, wie dies auch vor Erlaß der Verfassung geschah, von den Ministern des Königs zu vertreten, aber sie bleiben Regierungsakte des Königs, aus Dessen Entschließungen sie hervorgehen und der Seine Willensmeinung durch sie verfassungs- mäßig auedrückt. Es ist deshalb nicht zulässig und führt zur Ver- dunkelung der verfassungsmäßigen Königsrechte, wenn deren Ausübung so dargestellt wird, als ob sie von den dafür verantwortlichen jedes- maligen Ministern, und nicht von dem Könige Selbst ausginge. Die Versassung Preußens ist der Au-druck der monarchischen Tradition dieses Landes, dessen Entwickelung auf den lebendigen Beziehungen seiner Könige zum Volke beruht. Diese Beziehungen lassen sich auf die vom Könige ernannten Minister nicht übertragen, denn sie knüpsen sich an die Person des Königs. Ihre Erhaltung ist eine staatliche Not- wendigkeit für Preußen. Es ist deshalb Mein Wille, daß sowohl in Preußen, wie in den gesetzgebenden Körpern des Reichs über Mein und Meiner Nachfolger verfassungsmäßiges Recht zur persönlichen Leitung der Politik Meiner Regierung kein Zweifel gelassen und der Meinung steis widersprochen werde, als ob die in Preußen jederzeit bestandene und durch Artikel 43 der Verfassung ausgesprochene Un- verletzlichket der Person des Königs oder die Notwendigkeit verant- worllicher Gegenzeichnung Meinen Regierungsakten die Natur selb- ständiger Königlicher Entschließungen benommen hätte. Es ist die Aufgabe Meiner Minister, Meine verfassungsmäßigen Rechte durch Verwahrungen gegen Zweifel und Verduntelung zu vertreten; das Gleiche erwarte Ich von allen Beamten, welche Mir den Amtseid ge- leistet haben. Mir liegt es fern, die Freiheit der Wahlen zu beein- trächtigen, aber für diejenigen Beamten, welche mit der Ausführung Meiner Regierungsakte betraut sind und deshalb ihres Dienstes nach dem Disziplinargesetze enthoben werden können, erstreckt sich die durch den Diensteid beschworene Pflicht auf Vertretung der Politik Meiner Regierung auch bei den Wahlen. Die treue Erfüllung dieser Pflicht werde Ich mit Dank erkennen und von allen Beamten erwarten, daß sie sich im Hinblick auf ihren Eid der Treue von jeder Agitation gegen Meine Regierung auch bei den Wahlen fernhalten. gez. Wilhelm. gez. Fürst von Mismarck. An das Staatsministerium.