Ergänzungen. Deutschland. 30. Sept. Eine Versammlung deutscher Protestanten beschließt die Bildung eines deutschen Protestantenvereins und die regelmäßige alljährliche Berufung von Protestantentagen: Statuten des Vereins: § 1. Auf dem Grunde des evangelischen Christenthums bildet sich unter denjenigen deutschen Protestanten, welche eine Erneuerung der evangelisch-protestantischen Kirche im Geiste evangelischer Frei- heit und im Einklang mit der gesammten Culturentwicklung unserer Zeit an- streben, ein deutscher Protestantenverein. Derselbe setzt sich namentlich zum Zweck: 1) Den Ausbau der deutschen evangelischen Kirchen auf den Grund- lagen des Gemeindeprincips und die Anbahnung einer organischen Verbindung der einzelnen Landeskirchen auf diesen Grundlagen. 2) Die Wahrung der Rechte, Ehre, Freiheit und Selbständigkeit des deutschen Protestantismus und die Bekämpfung alles unprotestantischen, hierarchischen Wesens innerhalb der einzelnen Landeskirchen. 3) Die Erhaltung und Förderung christlicher Dul- dung und Achtung zwischen den verschiedenen Confessionen und ihren Mitglie- dern. 4) Die Anregung und Förderung aller derjenigen christlichen Unter- nehmungen und Werke, welche die sittliche Kraft und Wohlfahrt unseres Volks bedingen. § 2. Es bleibt der Selbstbestimmung der Protestanten in den einzelnen deutschen Ländern, Provinzen, Bezirken und Städten überlassen, besondere Vereine zu bilden, welche hinwieder mit dem Gesammtverein als Zweigvereine in Verbindung treten. Zur Mitgliedschaft ist berechtigt jeder Deutsche, der sich zur protestantischen Kirche bekennt, und sich zur Mitwirkung der Vereinszwecke in die Liste einzeichnen läßt.“ Ein Antrag, unter den Zwecken des Vereins „die freie Fortentwicklung der Lehre“ voranzustellen, wird von der Versammlung verworfen und ein Antrag statt „Erneuerung der evang.-Frotest. Kirche“ zu sagen „Erneuerung der Verfassung der evang.-protest. Kirche“ zurückgezogen, nachdem der Bericht- erstatter es als die bestimmte Absicht des vorgeschlagenen Entwurfs ausge- sprochen hatte, jede Einwirkung auf die Lehre der Kirche fern zu halten. England. 3. Sept. Eine Depesche des engl. Gesandten in Kopenhagen, Sir A. Pa- get berichtet Lord Russel, er habe sowohl von Hrn. Hall als von dem schwe- dischen Gesandten Graf Hamilton erfahren, daß die dänische Regierung keine schriftliche Zusage Schwedens besitze, im Falle von Feindseligkeiten auf dem Bundesgebiete den Dinen zu Hilfe zu kommen. Graf Manderström habe ein solches Versprechen auch mündlich nicht geben können, vielmehr gerathen, einer Bundesexecution keinen Widerstand entgegen zu setzen; die Großmächte würden Deutschland ja doch nicht erlauben, Holstein permanent besetzt zu halten und so Dänemark gewissermaßen durch Aushungerung zum Nachgeben zu zwingen, auch würden sie von Deutschland eine deutliche Definition der Occupationszwecke verlangen.