Beilagen. J. Convention betreffend Uebergabe der Stadt Paris d. d. 28. Januar 1871. Zwischen dem Herrn Grafen v. Bismarck, deutschem Bundeskanzler, der im Namen Sr. Mojestät des Kaisers von Deutschland, Königs von Preußen, handelt, und Herrn Jules Favre, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Nationalvertheidigung — beide mit regelmäßigen Vollmachten versehen — sind nachstehende Abmachungen beschlossen worden: Art. 1. Ein allgemeiner Waffenstillstand wird auf der ganzen militärischen Operationslinie eintreten und für Paris noch heute, für die Departements innerhalb dreier Tage beginnen. Die Dauer des Waffenstillstands ist von heute ab einund- zwanzig Tage dergestalt, daß außer im Falle der Erneuerung er überall am 19. Februar Mittags 12 Uhr schließt. Die kriegführenden Heere behalten ihre beziehungsweisen Stellungen, welche durch eine Demarkationslinie getrennt werden. Letztere geht von Pont l'Eveque längs des Calvados-Departements aus, wendet sich dann nach Lignêres im Nordosten des Mayenne-Departements, zwischen Briouze und Fromentel, berührt das Mayenne-Departement bei Ligneres, folgt der Grenze, welches dieses Departe- ment von dem Orne= und Sarthedepartement trennt bis nördlich von Morannes und geht in der Weise fort, daß es der deutschen Besetzung die Departements Sarthe, Indre und Loire, Loir und Cher, Loiret, Yonne läßt bis zu dem Punkte, wo östlich von Quaré les Tombes sich die Departements Cote deor, Nièvre und Yonne berühren. Von diesem Punkte an wird der Lauf der Linie einer Verständigung vorbehalten, welche eintritt, sobald die vertragschließenden Parteien sich über die gegenwärtige Lage der im Zuge befindlichen Kriegsoperationen in den Departements Cote d'’or, Doubs und Jura verständigt haben werden. In allen Fällen wird sie durch das Gebiet gehen, das aus diesen drei Departements besteht, indem sie der deutschen Besetzung die im Norden, der französischen die südlich davon gelegenen überläßt. Das Nord- und Pas de Calais-Departement, die Festungen Givet und Langres mit dem sie 10 Kilometres weit umgebenden Land und Havre-Halbinsel bis auf eine, von Etretat in der Richtung von St. Romain zu ziehende Linie bleiben von deutscher Besetzung frei. Die beiden kriegführenden Heere und ihre beiderseitigen Vorposten halten sich auf 10 Kilometres Entfernung von den, zur Trennung ihrer Stellungen gezogenen Linien. Jedes der beiden Heere behält sich das Recht vor, seine Autorität in dem von ihm besetzten Gebiete aufrecht zu erhalten und die Mittel anzuwenden, die seine Befehlshaber zur Erreichung dieses Zweckes nöthig halten werden. Der Waffenstill- stand findet gleichmäßig auf die Seestreitkräfte der beiden Länder Anwendung, indem der Meridian von Dünkirchen als Demarkationslinie angenommen wird. Westlich von derselben bleibt die französische Flotte und östlich davon ziehen sich, sobald sie