Iffrika. (Februar 11.) 411 Da der große und höchste Gott uns zur Quelle der Gerechtigkeit, des Wohlwollens und zum Vollstrecker seiner hohen Befehle gemacht und uns insbesondere den Schutz von Leben und Eigentum des persischen Volkes an- vertraut hat, so betrachten wir es in Dankharkeit für diese großen Gaben als unsere Pflicht, unparteiische Gerechtigkeit für alle walten zu lassen, da- mit Leben und Eigentum unseres Volkes gegen die Gewaltthätigkeit der Unterdrücker geschützt sei. Wir betrachten es weiter als unsere Pflicht, in diesem Entschlusse zu beharren, damit das Volk von Persien, indem es sich in Leben und Eigentum geschützt sieht, jedem Erwerbszweige und Unter- nehmen hingeben könne, welche als die Grundlagen der Civilisation und die Quellen von Glück und Wohlstand anzusehen sind. Nach diesen Erwägungen und zur Kenntnisnahme seitens unserer Unterthanen, sowie zur Bürgschaft für sie, gleichzeitig als ein Beweis für unsere nie ruhende Wachsamkeit und unsere Gnade, wird dem persischen Volke durch diese Kundmachung zu wissen gethan, daß Leben und Eigentum ihm unbedingt gesichert sind; daß es ohne Argwohn oder Furcht irgend welcher Art alle Eigentumsrechte über seinen Besitz auszuüben vermag, daß jedes Unternehmen in Angriff genommen werden darf, welches die Vereinigung von Kapital und die Bildung von Gesell- schaften erfordert, wie die Ausführung öffentlicher Arbeiten, Wege u. s. w., und daß alle solche Beginnen uns mit Genugthuung und Vergnügen erfüllen und der Gegenstand unserer Fürsorge, sowie unseres Schutzes sein sollen. Zum Schlusse wiederholen wir, daß niemand ein Recht oder die Macht haben soll, die Hand zu legen auf Leben und Eigentum irgend eines unserer Unter- thanen, davon Besitz zu nehmen oder sich irgend einen Eingriff in dieselben zu gestatten, ferner in irgend einer Weise strafend vorzugehen, wenn dies nicht in der Vollstreckung eines gesetzmäßigen Rechtsspruches auf Grund der bürgerlichen und religiösen Gesetze geschieht. Gegeben in unserem kaiserlichen Palast zu Teheran im Ramazan 1305 (Mai 1888). Abschriften von Erlaß und Ferman wurden allen am per- sischen Hofe beglaubigten Gesandten übermittelt. XXIII. Afrika. 11. Februar. (Kongo-Anleihe.) Das Amtsblatt des Kongo- staates veröffentlicht ein aus Laeken datiertes Dekret des Königs von Belgien vom 7. Februar, welches die Kongo-Regierung er- mächtigt, 100,000 Lose à 100 Frcs. nominell auszugeben. Diese Emission bildet einen Teil der aufzunehmenden Anleihe von 150 Millionen Francs, welche durch das Gesetz vom 27. April 1887 in Belgien autorisiert ist. Ein Teil der aufsgenommenen Summe wird bei der belgischen Nationalbank oder bei einem anderen Institut behufs Sicherung der Auszahlung der Gewinnliste hinterlegt werden. Bestimmte Zinsen werden die neuen Kongo-Lose nicht abwerfen, sondern lediglich Gewinnste mit von Jahr zu Jahr steigendem Minimalgewinnst in Aussicht stellen. Was den Emissionskurs betrifft, so wird derselbe zwischen 85 und 90 Prozent betragen.