II. Die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie. Januar—März. (Ungarn: Wehrgesetzvorlage.) Im ungarischen Reichstag wird das neue Wehrgesetz (vgl. Gesch.-Kal. 1888 S. 270) verhandelt. Namentlich die Sprachenbestimmungen desselben, wie die über das Rekrutenkontingent, d. h. die 88 25 und 14, finden auch innerhalb der Regierungspartei Widerstand. Die Hauptbestimmung des § 25 (Sprachenbestimmung) lautete: „Am Schlusse des Präsenzjahres haben die Einjährig-Freiwilligen durch Ablegung einer Prüfung die Befähigung für die Ernennung zum Reserveoffizier in theoretischer und praktischer Beziehung nachzuweisen Das Maß der bei dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen und der hierbei einzuhaltende Vorgang werden durch die von Seiner Majestät sanktionierten Vorschriften festgesetzt. . Jene Einjährig-Freiwilligen, welche bei dieser Prüfung nicht entsprechen, haben ein zweites Jahr bei den Unterabteilungen ihrer Truppe präsent zu dienen.“ Die Opposition, die sich zum Schein gegen die Prüfung in deutscher Sprache richtete, hatte damit den wahren Grund ihres Widerstandes, das zweite Dienstjahr, zu beseitigen gesucht, indem sie hoffte, durch starke Betonung des Nationalitätsgedankens eine Sprengung des Ministeriums und eine definitive Ablehnung des Wehrgesetzes zu erzielen. Allein der Plan scheitert. Zu der un- veränderten Fassung der §§ 24 und 25 fügt die Majorität nur die Resolution hinzu: „Der König möchte den Honvedminister ermächtigen, in einzelnen Fällen nach Befinden die Ablegung der Offizier-Prüfung in magyarischer Sprache zu gestatten." In Bezug auf das Rekrutenkontingent, das nach dem neuen Gesetz für die Gesamtmonarchie erhöht werden soll von 95,474 auf 103,100, für Ungarn von 39,552 auf 42,711 Mann, bestimmt der vierte Absatz des § 14: