276 Belzien. (Januar 11. —Februar 21.) X. Belgien. 11. Januar. Belgien und der Kongostaat. In einem Vertrage zwischen Belgien und dem Kongostaate tritt König Leopold II. als Souverän des afrikanischen Reiches den Kongostaat an Belgien als Kolonie ab. 29. Januar. (Brüssel.) Der Kammerpräsident de Lants- heere tritt wegen eines Konfliktes mit der Rechten zurück; sein Nachfolger wird der frühere Minister Beernaert. 5. Februar. Frankreich, Belgien und der Kongostaat. Frankreich, das das Vorverkaufsrecht auf den Kongostaat besfitzt. ge- stattet die Uebertragung des Kongostaates an Belgien; Belgien verpflichtet sich, den Kongostaat niemals für umsonst abzutreten und sichert Frankreich das Vorkaufsrecht zu, falls es die Kolonie gegen Entgelt einmal ab- treten sollte. (Der Notenwechsel hierüber Staats-Archiv Bd. 57. Vgl. ferner Léclerc „Nation“ 21, 22.) 7. Februar. (Lüttich.) Schluß eines großen Anarchisten- prozesses, in dem mehrere Anarchisten zu lebenslänglichem Zucht- haus verurteilt werden. 12. Februar. Ministerpräsident de Burlet legt der Kammer den Vertrag mit dem Kongostaate vom 11. Januar zur Ratifika- tion vor. Er wird an eine Kommission verwiesen. 13. Februar. (Deputiertenkammer.) Konversion. Die Kammer genehmigt mit allen gegen eine Stimme den Gesetz- entwurf betreffend die Umwandlung der 3½prozentigen Staatsanleihe in 2½ prozentige und verwirft den Zusatzantrag der Sozialisten, den Ertrag der Umwandlung zur Errichtung einer staatlichen Penfionskafse für alle Arbeiter zu verwenden. (Genehmigung im Senat am 15. Febr.) Februar. (Brüssel.) Entwurf eines Gemeindewahlgesetzes. Der Entwurf bezeichnet als Wähler die Senatswähler, die eine dreijährige Ansässigkeit in der Gemeinde nachweisen können und verleiht eine Mehrstimme jedem 35 Jahre alten verheirateten Bürger oder Witwer mit Kindern, wenn er an staatlicher Wohnungssteuer mindestens 5 Fr. in Gemeinden bis 1000 Einwohner, 10 Frk. in Gemeinden bis 10 000, 15 Frk. in solchen bis 25000, 20 Frk. in Gemeinden über 25.000 Einwohner ent- richtet. Eine zweite Mehrstimme erhält der Eigentümer liegenden Gutes von mindestens 150 Frk. Katastral-Einkommen. Unter Vorbehalt dieser Bestimmungen regeln sich die übrigen Mehrstimmen nach dem Gesetz für die Senatswahlen bis zur Höchstzahl von 4 Stimmen. Die ietigen Ge- meinderäte werden durch königlichen Erlaß bis spätestens 15. November d. J. aufgelöst. 21. Februar. (Deputiertenkammer.) Budget. Der Finanzminister legt das Budget vor, das 358 969 000 Frcs. Ausgaben und 357727000 Frecs. Einnahmen aufweist. Der Minister ist