Felsien. (Januar 8.—März 5.) 369 zwischen den deutschen und schweizerischen Müllern über eine Ermäßigung der Mehleinfuhr geführt worden sind. Leider sind diese Verhandlungen erfolglos geblieben. Der Bundesrat hat deshalb, um eine Verständigung herbeizuführen, bei der deutschen Regierung angefragt, ob und unter welchen Bedingungen sie bereit wäre, den Mehlzoll freizugeben. Die deutsche Regierung antwortete, sie wolle den Vorschlag ebenfalls in Er- wägung ziehen. Eine nähere Erklärung steht noch aus, der Bundesrat erwartet aber eine baldige Antwort. Für ein Getreidemonopol liegen bereits ausgearbeitete Entwürfe vor, die bald weiteren Kreisen zur Be- ratung unterbreitet werden sollen. Der Bundesrat hat dazu noch nicht Stellung genommen; er wird der Mehlfrage auch ferner volle Auf- merksamkeit widmen und hofft auf Unterstützung durch die Bundesver- sammlung, wenn es nötig werden sollte, zur Rettung einer Industrie, deren Erzaltung für die Brotversorgung und damit für die Unabhängig- keit des Landes unentbehrlich ist, autonome Maßnahmen zu ergreifen. X. Belgien. 8. Januar. Der Kammerpräsident Schollaert übernimmt das Ministerpräsidium. 31. Januar. Zur Kongofrage erklärt der Ministerpräsident, daß die Kronstiftung aufgegeben würde und der belgisch-kongolesische Annexionsvertrag an die beiderseitigen Bevollmächtigten zurück- verwiesen werde. 5. März. (Kammer.) Die Regierung legt die Zusatzakte zum Kongo-Angliederungsvertrage vom 28. November 1907 vor. Sie bestimmt, daß im Falle der Annexion des Kongostaates durch Belgien sämtliche Güter, die bisher die sogenannte Krondomäne bildeten, in den Besitz des Staates übergehen. Zu diesen gehören das Landgebiet in Afrika, die dortigen Immobilien und das Portefeuille, das Anteile der Krondomäne an mehreren Gesellschaften enthält, ferner in Europa die in Belgien gelegenen Immobilien im Werte von etwa drei Millionen und die an der Azurküste gelegenen Besitzungen, deren Nutznießung dem König bis zu seinem Tode verbleibt. Die Abtretung der Krondomäne ist an die Erfüllung folgender Bedingungen gebunden: 1. Entrichtung einer Jahres- rente von 120000 Franken an den belgischen Thronfolger Prinzen Albert und einer Jahresrente von 750000 Franken an die Prinzessin Klementine, Tochter des Königs. 2. Anerkennung der von der Krondomäne mehreren Gesellschaften gemachten Konzessionen, sowie der Mission von Scheut bei Brüssel gegebenen Landversprechung. 3. Errichtung eines Fonds von 45 Millionen aus Mitteln des belgischen Staates zur Ausführung der im Auftrage der Krondomäne begonnenen bezw. von dieser in Auftrag gegebenen Arbeiten. (Begründet wird diese Bedingung damit, daß nach Europäischer Geschichtskalender. XIX. 24