794 Anhang. Ehevertrag. 260 Artikel 11. Sterbefälle. Wenn der Prinz N. N. vor der Prinzefin N. N., oder die hochgedachte Prin- zebin vor dem hochgedachten Prinzen, nach ehelichen Beylager, vor Erlegung des Heyrathsgutes, mit Tode abgeht; so sollen nichts destoweniger diese Ehepakten ge- treulich erfüllet werden. Wenn es sich aber zuträge, daß der Prinz N. N. oder die Prinzefin N. N. bevor die Einsegnung geschieht, versterben würden, alsdann sollen diese Ehepakten ganz und gar ohne Kraft seyn und kein Theil soll das andere Theil deßhalb zu belangen haben. Froinmannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena.