Erster Abschnitt. Allgemeine Einleitung. Die nachstehende Abhandlung hat eine gedrängte syste- matische Darstellung des Staats- und Verwaltungsrechts des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt zum Gegenstande. Dieser Darstellung sind die im Fürstentum zurzeit geltenden Gesetze und Verordnungen zugrunde gelegt. Das Reichsrecht ist nur, soweit es zum Verständnis der landesrechtlichen Einrichtungen notwendig ist, kurz berührt. Der Hauptsache nach kommt bei der systematischen Zusammenstellung der vielen Einzel- heiten, aus welchen sich das heutige öffentliche Recht des Fürstentums zusammensetzt, die innere Verwaltung in Betracht, weil die auswärtigen Angelegenheiten fast ausschließlich Sache des Reichs sind und die Militärverwaltung auf Grund der zwischen Preußen und den Thüringischen Staaten am 15. Sep- tember 1873 abgeschlossenen Militärkonvention im wesentlichen auf Preußen übergegangen ist. (M.B. vom 9. Juni 1874.) Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche. Sl. 1. Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt ist 94033 ha groß, hat 163 Gemeinden und nach der Volkszählung von 1905 96835 Einwohner (gegen 83836 im Jahre 1885). Das Staats- gebiet des Fürstentums zerfällt in zwei räumlich getrennte Hauptteile, die sogenannte Oberherrschaft mit der Residenz Rudolstadt (73294 ha, 77712 Einwohner) und die sogenannte Unterherrschaft mit der zweiten Residenz Frankenuausen (20 744 ha, 19123 Einwohner). Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 1