Das Staatsoberhaupt. 5 von zwei Drittel der Abstimmenden voraus. Als Strafgerichts- hof fungiert nach $ 26 des G. vom 1. März 1879, betreffend die Ausführung des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877, der Strafsenat des Oberlandesgerichts Jena in erster und das Plenum dieses Gerichts in zweiter Instanz. Die Unverantwortlichkeit des Regenten erstreckt sich auf etwaige Handlungen, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Hingegen ist er in betreff seiner dem Gebiete des Vermögens- rechts angehörenden Handlungen den Landesgesetzen unter- worfen. Der Landesherr und die übrigen Mitglieder des fürst- lichen Hauses 'haben in allen streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten: ihren allgemeinen Gerichtsstand vor dem Landgericht in Rudolstadt. ($ 7 des erwähnten G. vom 1. März 1879.) Für den Landesherrn und die Mitglieder des fürstlichen Hauses werden die Geschäfte des Standesbeamten von dem Chef des Ministeriums wahrgenommen. (V. vom 15. Oktober 1875.) Zur Deckung der Kosten der Hofhaltung des regierenden Fürsten und zum Unterhalte der fürstlichen Familie ist eine Jahresrente bestimmt, welche aus den ge- samten Einkünften des Domanialvermögens vorweggenommen wird. Aus den Überschüssen werden die Kosten der gesamten Landesverwaltung mitbestritten. Das ganze Kammer- oder Domanialvermögen selbst ist fideikommissarisches Eigentum des fürstlichen Hauses und erbt in demselben nach den Grundsätzen der Staatserbfolge fort. Die zum fürstlich schwarzburg-rudolstädtischen Hausfideikommißvermögen (Kammergut) gehörigen Domänen können nur mit Zustimmung des Landtags ver- äußert werden. Zur Veräußerung minder bedeutender Teile dieses Vermögens, namentlich auch zur Ablösung der Rechte und Pflichten desselben, bedarf es der Einwilligung des Land- tags nicht. Alle aus solchen Veräußerungen und Ablösungen herrührenden Gelder sind aber dem Stammvermögen zu er- halten. (Grundgesetz vom 21. März 1854.) Bestimmungen über die Vermehrung des Domanialver- mögens sind im Grundgesetze nicht enthalten, ingleichen be- finden sich weder im Grundgesetze noch in anderen Gesetzen genaue Bestimmungen darüber, wie hoch die Kameralrente zu bemessen ist. Dieselbe stellt denjenigen Teil der Ein-