6 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. künfte aus dem Domanialvermögen dar, welcher zur Deckung der Kosten der Hofhaltung des regierenden Fürsten vorbehalten wird. Im $ 11 des Grundgesetzes war zwar vorgesehen, daß nähere Bestimmungen über die Höhe der Kammeralrente ge- troffen werden sollten, solche sind jedoch bis jetzt nicht er- lassen. Tatsächlich ist die Kameralrente seit 1856 für jede Finanzperiode in den Etat eingestellt und seither ausschließ- lich durch das Etatsgesetz für die Dauer einer Finanzperiode über die Verwendung der Einnahmen. aus dem Domanium verfügt worden. Wegen der Grundsätze, die bei der Auf- stellung und Feststellung des Etats maßgebend sind, siehe $ 5. Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause. Die Regierungserbfolge ist erblich im Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt und Linealordnung. Nach dem Gesetze vom 1. Juni 1896 sind zur Nachfolge in die Regierung des Fürstentums und in das Haus- und Fideikommißvermögen (Kammergut) des fürstlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt für den Fall des ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz erfolgenden Ablebens des jetzt regierenden Fürsten Günther Victor berufen a) Kraft der von sämtlichen Agnaten des fürstlich schwarz- burgischen Gesamthauses unterm 21. April 1896 voll- zogenen Vereinbarung der Prinz Sizzo, geboren am 3. Juni 1860, Sohn des Fürsten Friedrich Günther von Schwarzburg-Rudol- stadt (} 1867), sowie die männliche Deszendenz des Prinzen Sizzo; in Ermangelung dieser b) die Agnaten des fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sonders- hausen nach Maßgabe und Kraft des fürstlichen Haus- vertrags vom 7. September 1713. Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im fürst- lichen Gesamthause Schwarzburg geht die Regierung auf die weibliche Linie obne Unterschied des Geschlechts über und zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschafts- grade sowohl zwischen mehreren Linien als innerhalb einer