Das Grundgesetz. Der Landtag. 7 und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafit. Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen tritt der Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburts- rechte und der reinen Linealfolge wieder ein. Das Grundgesetz. 8 4. Das Grundgesetz des Fürstentums vom 21. März 1854 ist seiner Entstehung und seinem Inhalte nach ein Abschluß der- jenigen Verhandlungen, die über die Verfassungsverhältnisse des Landes und über das Kammervermögen des fürstlichen Hauses mit dem Landtage in den Jahren 1848—1854 gepflogen sind. Das Grundgesetz kann nur auf dem Wege der ordent- lichen Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert werden. Bei einer Beschlußfassung hierüber müssen wenigstens drei Viertel der ;Landtagsabgeordneten gegenwärtig sein, und es müssen von denselben wenigstens zwei Drittel für die Auf- hebung oder/Abänderung stimmen. Der Fürst verspricht beim Antritt der /Regierung, daß er das Grundgesetz anerkennen und dasselbe [erhalten und schützen will. Diese Erklärung wird durch Patent veröffentlicht. Jeder Zivilstaatsdiener hat in dem Staatsdienereide zugleich das treue Festhalten an den grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes und die Beob- achtung derselben eidlich zu geloben. Dasselbe gilt auch von den Dienern der Kirche und Schule. Wegen der im Grundgesetze dem Landtage beigelegten und von ihm wahrzunehmenden und auszuübenden Rechte siehe $ 5. Der Landtag. $ 5. , Die verfassungsmäßige Vertretung der Staatsbürger im Fürstentum ist der Landtag. Er besteht aus einer Kammer und nimmt durchaus diejenige Stellung ein, welche den Land- tagen der deutschen Staaten zukommt. Sämtliche Mitglieder des Landtags gehen aus Wahlen hervor. Der Landtag besteht aus 16 Abgeordneten und zwar aus vier Abgeordneten der Höchstbesteuerten und zwölf Abgeordneten der übrigen Wähler. Die allgemeinen Wahlen werden in zwölf Wahlkreisen voll-