10 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. die Frage, welche allgemein rechtsverbindlichen Vorschriften auf dem Wege der Gesetzgebung, also durch Zusammenwirken von Regierung und Landtag, erlassen werden müssen, und welche auf dem Verordnungswege gegeben werden können, be- stehen nur die im $ 24 des Grundgesetzes aufgeführten, vor- erwähnten Bestimmungen. Die Beschlüsse des Landtags er- langen nur durch die landesherrliche Sanktion gesetzliche Gültigkeit; sollen die Staatsuntertanen durch einen sanktio- nierten Beschluß, in der Eigenschaft eines eigentlichen Ge- setzes, gebunden werden, so ist die verfassungsmäßige Publi- kation erforderlich.” Zu b). Dem Landtage steht ferner ein umfassendes Mit- wirkungsrecht auf dem Gebiete der Finanzverwaltung zu. Er hat gemeinschaftlich mit der Regierung die Bedürfnisse des Staates und die zur Deckung derselben erforderlichen Mittel festzusetzen. Die Dauer der Finanzperiode ist eine dreijährige. Der festgestellte Etat wird in Form eines Gesetzes publiziert. Im engen Zusammenhange mit dem Rechte der Beteiligung bei der Aufstellung des Staatshaushaltsetats stehen die im Grund- gesetze noch besonders erwähnten Befugnisse des Landtags, zu Steuern und anderen Belastungen der Staatsangehürigen seine Zustimmung zu geben und zur Aufnahme von Darlehen und zu Regierungshandlungen, durch welche die regelmäßigen Einkünfte des Landes geschmälert werden, vor ihrer Aus- führung die erforderliche Genehmigung zu erteilen. Staats- verträge bedürfen daher seiner Zustimmung, wenn durch die- selben dem Staate Lasten und den Staatsbürgern Verpfiichtungen auferlegt werden. Bei Ausübung der erwähnten Befugnisse muß sich der Landtag innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze gezogenen Schranken bewegen; er darf daher gesetzlich feststehende Ein- nahmen und Ausgaben nicht verweigern. $ 28 des Grund- gesetzes bestimmt: „Für die Aufstellung und Feststellung des Etats sind die Grundsätze maßgebend, daß das Fürstentum jederzeit imstande sein muß, bundes- und vertragsmäßigen Verpflichtungen zu genügen, und daß die gesamte Staats- verwaltung eine solche Einrichtung erhalte, welche den wahren Bedürfnissen des Landes sowie den Sitten, Gebräuchen und