Der Landtag. 11 Herkommen in anderen, wohlgeordneten, monarchischen deut- schen Staaten von ungefähr gleichem Umfange entspricht.“ Falls vor Ablauf der Finanzperiode zwischen der Re- gierung und dem einberufenen Landtage eine Einigung über den vorgelegten Etat nicht erzielt wird, so können die be- willigten Steuern und die sonstigen Einnahmen noch höchstens drei Jahre lang (eine Finanzperiode hindurch) erhoben und nach Maßgabe des letzten Ausgabe-Etats verwendet werden. Die Staatsregierung ist für eine etwaige Überschreitung des Gesamt-Etats verantwortlich. Die Revision der Haupt- landeskassenrechnung wird durch den Rechnungsausschuß des Landtags vorgenommen. Zu c). Wegen der Mitwirkung des Landtags bei der Ver- äußerung von fürstlichen Domänen und bei der Abschließung von Staatsverträgen über Abtretung von Gebietsteilen, wobei Untertanen aus dem Staatsgebiete ausscheiden, siehe oben $ 2 bzw. $ 11. Zu d). Der Landtag hat das Recht, Petitionen (Bitt- gesuche) entgegenzunehmen. Nach der zwischen Staats- regierung und Landtag vereinbarten Geschäftsordnung für den Landtag können an denselben nur solche Anträge und Vor- stellungen gebracht werden, welche zu dem verfassungsmäßigen Wirkungskreise des Landtags gehören. Beschwerden werden nur dann in Erwägung gezogen, wenn sich ergibt, daß die- selben früher bereits bei der obersten Landesbehörde vor- gebracht worden sind und daß hierauf entweder noch gar keine oder eine den grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes zuwiderlaufende Entscheidung erfolgt ist. Entsprechen die an den Landtag gebrachten Eingaben und Vorstellungen diesen Erfordernissen nicht, so sind dieselben sofort zurück- zuweisen. Der Landtag hat ferner das Recht, aus eigenem Antriebe über Mängel und Mißbräuche in der Landesverwaltung und Rechtspflege Beschwerde zu führen, Anträge zu stellen und Adressen (d. h. schriftliche Ansprachen) an den Fürst zu richten, letztere, um Wünsche, Vorstellungen und Be- schwerden vorzutragen. Eine Eigentümlichkeit, die sich bei größeren Volks- vertretungen nicht vorfindet, liegt darin, daß am Schlusse jeder ordentlichen Landtagsversammlung von dem Landtage ein