12 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. Landtagsausschuß bestellt wird, dessen Wirksamkeit bis zum nächstfolgenden Zusammentritt des ordentlichen Landtags andauert. Der Landtagsausschuß besteht aus dem Vorstande des Landtags, dessen Stellvertreter und vier durch Stimmen- mehrheit zu wählenden Landtagsabgeordneten. Drei von dem Landtage hierzu zu bestimmende Mitglieder des Landtags- ausschusses bilden den Rechnungsausschuß, von dessen Tätigkeit. bereits oben näheres angeführt worden ist. Der Landtagsausschuß wird vom Fürsten einberufen und hat weit- gehende Befugnisse. Es können ihm zur vorläufigen Beratung und zur Vorbereitung der Landtagsverhandlungen Etats- aufstellungen und Gesetzentwürfe vorgelegt werden, die dem- nächst an die Landtagsversammlung gebracht werden sollen. Provisorische Gesetze können mit einstimmiger Genehmigung des Landtagsausschusses auch aus Zweckmäßigkeitsgründen erlassen werden. Auf motivierten Vorschlag des Landtags von der Staatsregierung bearbeitete Gesetzesentwürfe können nach erklärtem Einverständnisse des Landtagsausschusses von dem Fürsten alsbald als Gesetze erlassen werden. Der Land- tagsausschuß hat das Recht und die Pflicht, verfassungswidrige Ereignisse zur Kenntnis des Fürsten zu bringen und auf Ab- hilfe anzutragen. Zu diesem Zwecke steht auch dem Land- tagsvorstande, als Vorsitzendem des Ausschusses, die Befugnis zu, den Fürsten um die Einberufung des Landtags oder des Ausschusses zu bitten. Mit Genehmigung des Fürsten können dem Landtagsausschusse durch einen vom Landtag gefaßten Beschluß noch andere Befugnisse des gesamten Landtags zur interimistischen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Fürsten steht es frei, von dem Landtagsausschusse jederzeit gutachtliche Äußerungen über Gegenstände der Gesetzgebung und der Staatsverwaltung beizuziehen. Der letztere bildet demnach einen wichtigen Faktor in dem Staatsorganismus und dient wesentlich zur Geschäftserleichterung. (Grundgesetz vom 21. März 1854, G. vom 16. November 1870, Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Landtag vom 19. November 1870, G. u. V., beide d. d. 8. August 1879, G. vom 1. Dezember 1875, G. vom 25. März 1904.)