Behördenorganismus. 13 Behördenorganismus. 8 6. A. Die Verwaltung. I. Oberste Landesverwaltungsbehörde. Der Fürst übt die Regierung durch die Landesbehörden aus. Die höchste Regierungsbehörde des Landes für alle Zweige der Staatsverwaltung ist das Ministerium, mit dem Sitze in Rudolstadt. Dasselbe führt die oberste Aufsicht über die gesamte Verwaltung des Landes und bildet die oberste Beschwerdeinstanz. Außerdem bearbeitet dasselbe diejenigen speziellen Angelegenheiten, die ihm durch die V. vom 30. April 1853 und durch sonstige gesetzliche Bestimmungen besonders überwiesen werden. Zum Ressort des Ministeriums gehören insbesondere: die Bearbeitung sämtlicher Angelegen- heiten des fürstlichen Hauses und des Landtags, der Verkehr mit dem Reiche und den fremden Staaten und die Militär- angelegenheiten. Auch sind im Ministerium in allen Fällen, in denen die unmittelbare Genehmigung des Fürsten erforderlich ist, die zur höchsten Sanktion vorzulegenden Be- schlüsse vorzubereiten. Der unmittelbaren Genehmigung des Fürsten sind ausdrücklich vorbehalten: alle Beschlüsse in Angelegenheiten des fürstlichen Hauses; die mit anderen Staaten abzuschließenden Verträge; Landtagsangelegenheiten; alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine Dienst- und Ver- waltungsvorschriften, soweit die Befugnis zum Erlaß der letzteren nicht durch spezielle Bestimmungen den einzelnen Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist oder sich aus dem bestehenden Ressortverhältnisse von selbst versteht; alle Begnadigungen in Strafsachen, und zwar sowohl Straferlasse wie Strafverwandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme derjenigen Ordnungsstrafen, die von den Justiz- und Ver- waltungsbehörden in Ausübung der ihnen zustehenden Ordnungs- polizei verhängt sind; ferner alle Anstellungen und Entlassungen fürstlicher Diener, der Diener der Kirche und der Schule, soweit deren Annahme und Entlassung nicht der vorgesetzten Dienstbehörde ausdrücklich übertragen ist; Gnadengeschenke; sodann alle Bewilligungen von \Vartegeldern und Pensionen