(8. 3 Behördenorganismus. 15 Abgesehen von den allgemeinen Verwaltungsbehörden 7) sind der Abteilung des Innern folgende Behörden bzw. Verwaltungen unterstellt: &) b) c) das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld a.S.(s. $ 168 #.). Auf Grund eines zwischen den Staatsregierungen von Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt ge- troffenen Übereinkommens ist die Verwaltung des Fürst- lichen Bergamts zu Könitz dem Vorstande des Herzog- lichen Bergamts in Saalfeld a. S. kommissarisch bis auf weiteres übertragen worden; die Gendarmerie mit gleichen Aufgaben wie in den anderen deutschen Staaten (s. $ 50); die Bauverwaltung. An der Spitze derselben steht der Regierungs- und Baurat, der die Aufsicht über das ge- samte Bauwesen zu führen und die öffentlichen Bau- anlagen zu überwachen hat und außerdem verpflichtet ist, seine besondere Aufmerksamkeit der Hebung und Förderung des Privatbauwesens, insbesondere des Bau- handwerks zuzuwenden. Er ist Vorsitzender der Prüfungs- kommission für Feldmesser. (Regulativ vom 31. August 1866, betreffend die Prüfung und Bestellung der Feldmesser iGeometer] und der Vermessungsrevisoren und V. vom 17. Mai 1372, die Abänderung dieses Regulativs betreffend.) Ständige Gehilfen des Regierungsbaurats sind die Bezirks- baubeamten. Dieselben haben die ihnen von ihm erteilten Aufträge auszuführen und außerdem alle innerhalb ihrer Bezirke vorkommenden herrschaftlichen Bauten zu be- sorgen, als technische Beistände der Verwaltungsämter die ihnen überwiesenen Baupolizeisachen zu bearbeiten und sich auch den im Wege der Oberaufsicht angeordneten Revisionen und Begutachtungen von Kommunal-, Kirchen-, Pfarr- und Schulbauten zu unterziehen.‘ 3. für Kirchen- und Schulsachen,j Die Kirchen- und Schulangelegenheiten, die eigentlich zur inneren Verwaltung gehören, sind wegen des Umfangs der Ge- schäfte einer besonderen Ministerialabteilung zugewiesen. Der Abteilung für Kirchen- und Schulsachen unterstehen das ge- samte Unterrichtswesen — mit Ausnahme der Fortbildungs-