24 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 8 11. C. Die einem Verwaltungsgericht ähnlichen Institute des „Rekurskollegiums für Gewerbesachen“ und der „Deputation für das Heimatwesen“. Ein Verwaltungsgericht besteht bis jetzt nicht im Fürsten- tum. Dasselbe besitzt jedoch in den Instituten des Rekurs- kollegiums für Gewerbesachen und der Deputation für das Heimatwesen (s. $$ 198 und 199) zwei diesem Gerichte ähn- liche Einrichtungen. Dem Rekurskollegium für Gewerbesachen sind alle die- jenigen Streitigkeiten in zweiter und letzter Instanz zuge- wiesen, für welche das Verfahren nach Maßgabe der $3 20 und 21 der R.G.O. vorgeschrieben ist. Es kommen hier in Betracht: Gewerbesachen, Krankenversicherungsgesetz, Inva- lidenversicherungsgesetz, Unfallversicherungsgesetze, Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Vereinssachen in den Fällen der $$ 44 Abs. 1, 62 und 71 Abs. 2 des Bürger. Gesetzb. und der $$ 2 und 15 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (s. $ 57). — (G. vom 21. Juli 1884, vom 25. Juni 1892, vom 7. Februar 1868 $ 34. V. vom 19. Dezember 1892 $ 3. A.G. zum B.G.B. vom 11. Juni 1899 Art. 10. V. vom 16. August 1901. vom 27. März 1907 und 26. Mai 1908). — Das Rekurskollegium ist eine selbständige Behörde, ent- scheidet in den erwähnten Streitigkeiten und in den gedachten Fällen als Rekursinstanz und bildet vermöge der ihm über- tragenen Befugnisse einen kleinen Gerichtshof für sich, siehe $ 154. Wegen der zuständigen Behörden zu Entscheidungen in Streitigkeiten a) aus Ansprüchen auf Armenunterstützung, b) zwischen Armenverbänden und anderweit Verpflichteten und c) zwischen Armenverbänden siehe $$ 198 und 199. Die Staatsfinanzen. s 12. A. Die wesentlichsten Landeseinnahmen bestehen aus den direkten und den vom Reiche überwiesenen anteiligen