823 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. selbe begangen worden ist. Die Verbindlichkeit zur Nach- zahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben über. Die Erben haften jedoch nur insoweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind. Die Staatsdiener. $ 16. A. Allgemeines. Die für den Bereich des Fürstentums geltenden gesetz- lichen Bestimmungen über den Zivilstaatsdienst entsprechen im wesentlichen durchaus den allgemein in Deutschland be- stehenden Grundsätzen des Staatsdienerrechts. Als Staats- diener (Staatsbeamte) im Sinne des Gesetzes über den Zivil- staatsdienst vom 1. Mai 1850 mit Nachträgen vom 10: Mai 1858, 8. Oktober 1869, 11. November 1875, 26. August 1879, 16. Februar 1898, 25. Februar 1898, 28. Februar 1900 und 20. März 1907 gelten diejenigen Personen, welchen vom Landes- fürsten oder durch eine von ihm dazu beauftragte Behörde ein für die Zwecke des Staats errichtetes beständiges öffent- liches Amt gegen ein aus der Staatskasse fließendes oder vom Staate gewährleistetes Einkommen übertragen ist. Jeder An- stellung hat eine Prüfung der Fähigkeiten vorauszugehen. Für eine Anzahl Branchen des Zivilstaatsdienstes ist diese Prüfung durch besondere Verordnung geregelt (s. u. a. SS 6, 9 und 10). Alle Staatsdiener sind verfassungsmäßig für die Gesetz- mäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen verantwortlich. Sie dürfen daher auch gesetz- und verfassungswidrige Maßregeln ihrer Vorgesetzten nicht ausführen. Ihre Prüfungspflicht be- schränkt sich jedoch nur darauf, ob der Vorgesetzte innerhalb seiner amtlichen Zuständigkeit handelte und ob der Befehl in gesetzlicher Form erteilt ist; bei dem Vorhandensein dieser beiden Voraussetzungen trifft die Verantwortlichkeit den an- ordnenden Beamten allein.