38 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. jährigen Gnadenzeit, bei in Ruhestand versetzten Dienern mit Ablauf des sogenannten Sterbequartals, d. h. desjenigen Viertel- jahres, in welchem der Staatsbeamte gestorben ist. Die Witwen- und Waisenpension tritt nicht ein, 1. wenn sich der Staatsbeamte auf dem Sterbebette oder erst dann verheiratet hat, nachdem er zur Disposition gestellt oder bereits pensioniert worden war, oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt hatte, und sodann 2. wenn er nur widerruflich angestellt war, es sei denn, daß er sich mindestens drei Jahre in seiner Dienstfunktion be- funden hat und in derselben verstorben ist. (G. vom 13. März 1858, 19. Dezember 1831 und 16. Februar 1898.) Zu bemerken ist schließlich noch, daß jeder unwider- ruflich angestellte Staatsdiener das Recht und die Ver- pflichtung hat, der Staatsdiener-Witwenkasse, einer staatlich verwalteten und staatlich garantierten Anstalt, bei- zutreten. (V. vom 2. März 1842 und 9. Dezember 1859. G. vom 21. Februar 1873. V. vom 27. Februar 1874 und G. vom 20. Oktober 1880.) 8 22. G. Beendigung des Amts- und Dienstverhält- nisses der Beamten. Jeder Beamte muß sich, wenn es das dienstliche Be- dürfnis fordert, die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Rang und Diensteinkommen gefallen lassen. Das neue Amt muß jedoch der nachgewiesenen Befähigung sowie der gesamten Berufsbildung des Beamten entsprechen. Nur die Richterbeamten haben nach dem Gerichtsverfassungs- gesetze das Recht auf Belassung des ihnen einmal über- tragenen Amtes. Der Austritt aus dem Staatsdienste kann zwar keinem Staatsdiener auf Ansuchen verweigert, aber aus Rück. sichten des Dienstes auf eine Zeit bis zu drei Monaten ver- schoben werden. Der freiwillige Austritt aus dem Staats- dienste schließt den Verzicht auf das mit der Stelle ver. bundene Diensteinkommen und auf Pension in sich. Der Gesetzgebung des Fürstentums ist die Maßregel der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand be. kannt (s. $ 20). Unter Belassung des gesetzlichen Warte.