Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 43 Beschränkung einer Berechtigung auf Grund des Fischerei- gesetzes vom 12. Juli 1877 siehe 8$ 136, 139 und 142. Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 8 25. A. Allgemeine Grundsätze. Das ganze Staatsgebiet zerfällt in Gemeinde- und Gutsbezirke Von dem Grundsatze, daß alle Teile des- selben einem dieser Verbände angehören, sind nur ausgenommen 1. die der unmittelbaren Benutzung des Landesfürsten über- wiesenen Grundbesitzungen, z. B. die Schlösser des regierenden Fürsten mit den dazu gehörigen Gärten und Anlagen, und 2. Waldungen, welche ein zusammenhängendes Areal von mindestens 46 ha umfassen, falls sie vor Erlaß der Gemeinde- ordnung vom 9. Juni 1876 weder einem Gemeinde- noch einem Gutsbezirke einverleibt waren. Die unter 1 und 2 auf- geführten Grundbesitzungen haben in betreff der Herstellung und Erhaltung der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege, wenn und insoweit solche ihr Gebiet berühren, sowie in betreff der Aufrechterhaltung der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit dieselben Verpflichtungen, wie sie den Gemeinden obliegen. Die Bewohner dieser Grund- besitzungen werden hinsichtlich der Gemeindeverhältnisse einer benachbarten, in der Regel der zunächstliegenden Gemeinde, zugewiesen. Ausgenommen hiervon sind nur der Landesfürst und die Glieder seines Hauses. Die Gutsbezirke und deren Eigentümer bezüglich die Vertreter derselben haben für den Umfang des Bezirks alle gesetzlichen Verpflichtungen der Ortsgemeinden bzw. der Vor- stände der Gemeindebehörden. Die Bildung neuer sowie die Abänderung schon be- stehender Gemeindeverbände und Gutsbezirke kann nur mit Genehmigung des Ministeriums, A. d. I, erfolgen. Die Gemeinde hat das Recht der Persönlichkeit, die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates, wählt den Gemeinde-