Die Kirche. 51 derselben mit Ordnungsstrafen zu belegen und sonst diszipli- narisch gegen dieselben einzuschreiten. Das Ministerium, A. d.1I., ist die oberste Dienst- und Disziplinarbehörde der Gemeindebeamten. Ortsstatuten, Ortsgesetze bedürfen zu ihrem Erlasse der vorhergehenden Bestätigung des Ministe- riums, A.d.I. Dieselbe darf jedoch nur aus bestimmten, der Entscheidung beizufügenden Gründen versagt werden. Von der Aufsicht des Landratsamts können einzelne Städte durch landesherrliche Bestimmung eximiert und dem fürstlichen Ministerium, A. d. I., unmittelbar unterstellt werden. Hier tritt das letztere ganz in die nämliche Stellung ein, welche das Landratsamt anderen Gemeinden gegenüber hat; es findet aber gegen die Entscheidungen des Ministe- riums, A. d. I, nur Vorstellung an den Fürsten statt. Exi- miert von der Aufsicht des Landratsamts und dem Ministe- rium, A.d.I., unmittelbar unterstellt ist zurzeit die Residenz- stadt Rudolstadt. (Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876, V. vom ö. Februar 1886.) Die Kirche. 8 30. A. Die evangelisch-lutherische Landeskirche. I. Organisation der Kirchenbehörden. Landeskirche ist die evangelisch-lutherische. In der- selben übt der Fürst die Kirchenhoheit aus als Inhaber der Staatsgewalt sowie das Kirchenregiment im kirchenrecht- lichen Sinne. Oberste Kirchenbehörde ist das Ministerium, A. f.K.u.S. Die Bearbeitung der rein geistlichen und kirchlichen Angelegenheiten in dieser Ministerialabteilung erfolgt durch ein Kollegium, welches die Bezeichnung Kirchenrat führt. Der Kirchenrat besteht aus dem Vorstande des Ministeriums, A. f.K.u.S., dem vortragenden geistlichen Rate des Ministe- riums, dem vortragenden Rate in Schulangelegenheiten und aus mindestens drei Geistlichen der Landeskirche, die von dem Fürsten dazu berufen werden. Die Beschlüsse des Kirchen- rats werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes des Ministe- 4*