64 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. Sommermonaten (April bis September) vor sechs Uhr und in den Wintermonaten (Oktober bis März) vor acht Uhr ohne alles Gepränge beerdigt werden; auch ist in der Regel die Be- gleitung des Geistlichen zu versagen. (V. vom 30. Dezember 1859.) — Nach der P.V. vom 17. August 1895 ist derjenige strafbar, welcher bei einer Beerdigung auf dem Friedhofe ohne Er- laubnis des zuständigen Geistlichen zu einer Rede das Wort ergreift. $ 37. B. Regelung der geistlichen Jurisdiktions- verhältnisse der Katholiken des Fürstentums. Dein Bischof von Paderborn ist die Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion über die Katholiken des Fürsten- tums in demselben Umfange und mit denselben Rechten und Pflichten zugestanden, wie solche den katholischen Bischöfen des Königreichs Preußen zustehen und obliegen. Dem Bischof von Paderborn ist insbesondere die Befugnis eingeräumt, in Rudolstadt eine ständige katholische Seelsorgerstelle zu er- richten. Der vom Bischof ausgewählte Seelsorger ist jederzeit vor der Einweisung in sein Amt dem Fürsten zur Genehmigung zu benennen. (V. vom 10. November 1871.) Das Schulwesen. $ 38. A. Das Unterrichtswesen im allgemeinen. Das Unterrichtswesen ist weder der Gesetzgebung noch der Oberaufsicht des Reichs unterworfen. Das Reich übt nur mittelbar durch die von ihm ausgehende Anforderung an die Vorbildung der Einjährig-Freiwilligen einen wichtigen Einfluß auf das höhere Schulwesen aus. Die Lehranstalten, welche zur Ausstellung der Qualifikationszeugnisse für die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst befugt sind, werden von der Reichsschulkommission (im Reichsamt des Innern) bestimmt. Im Fürstentum steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-, Unterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate