76 3. Abschnitt. Polizei. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statt. Hingegen ist bei den vorerwähnten polizeilichen Anordnungen nicht nur gegen die mit Strafandrohung versehene Anordnung als solche, sondern auch gegen die von der anordnenden Behörde bei Nichtbefolgung der Vorschrift vorzunehmende Straffestsetzung ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde bei der vor- gesetzten Polizeibehörde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen schriftlich oder zu Protokoll anzubringen und hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es sich um eine polizeiliche Maßregel handelt, durch deren Aufschub die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet wird. Gegen Anordnungen des Ministeriums findet nur Vor- stellung an den Fürsten statt. Die polizeiliche Straffestsetzung und Straf- anforderung. 8 48. Die Landesgesetzgebung des Fürstentums hat das Recht der polizeilichen Strafverfügung auf Grund der St.P.O. im einzelnen geregelt und die Behörden bestimmt, denen die Be- fugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen zukommt. Nach dem G. vom 28. März 1879 bzw. 2. Dezember 1886 sind das Ministerium und die einzelnen Abteilungen desselben, die Landratsämter, das Bergamt für den Bereich der Bergpolizei sowie die Stadtgemeindevorstände als Polizeibehörde befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen der in dem Straf- gesetzbuche oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen bedrohten Übertretungen ($ 1 Abs. 3 St.G.B.) die verwirkte Strafe durch Verfügung festzusetzen. Ausgeschlossen bleibt diese Befugnis: a) bei Übertretungen, bezüglich deren die aus- schließliche Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich bestimmt ist; b) bei den im $ 361 Nr. 3-9 und in $ 363 St.G.B. be- zeichneten Übertretungen; c) gegenüber Personen, welche der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind und d) wenn durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt sind. Von dem Ministerium, den Ministerialabteilungen, den Landratsämtern und dem Bergamte darf Haft bis zu 14 Tagen