80 3. Abschnitt. Polizei. gegen nur gewählt werden, wenn angenommen werden muß, daß der Auszuweisende der Ausweisung nicht Folge leistet. Polnische Arbeiter russischer oder österreichischer Staats- angehörigkeit, welchen der Aufenthalt im Inlande nur für eine be- stimmte Dauer behördlich gestattet ist und welche nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, sollen nach einem auf Grund des$4 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes (R.G.Bl. 1899 S. 463) erlassenen Bundesratsbeschlusse der Versicherungspflicht nach dem Invalidenversicherungsgesetze nicht unterliegen, sofern diese Arbeiter in inländischen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder in deren Neben- betrieben beschäftigt werden. (Z.Bl., Jahrgang 1901 S. 78.) Im Fürstentum ist polnischen Arbeitern russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit, die zu der erwähnten Be- schäftigung für kürzere Zeit als ein Jahr angenommen werden, der Aufenthalt nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 20. Dezember jeden Jahres gestattet. Nach Ablauf dieser Zeit müssen die genannten Arbeiter in das Ausland zurück- kehren. (V. vom 13. Mai 1904.) 8 58. V. Freizügigkeit. Für Deutsche sind in jedem Einzelstaate des Reichs durch das im Art. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 geschaffene gemeinsame Bundesindigenat alle Vorschriften aufgehoben, welche sich auf Ausländer beziehen. Jeder Angehörige (Untertan— Staatsbürger) eines jeden Bundes- staates ist in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu be- handeln. Infolge der prinzipiellen Einheit von Reichs- und Einzelstaatsangehörigkeit ist jeder Reichsangehörige berechtigt, sich an jedem Orte des Reichs aufzuhalten oder niederzulassen, wo er sich eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen imstande ist, überall Grundeigentum zu erwerben und umherziehend oder an einem Orte des Aufenthaltes Ge- werbe aller Art wie die Einheimischen zu treiben. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 stellt die Grundsätze über das Recht des freien Weg- zuges und der freien Niederlassung näher fest.